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Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 1999
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: 50.000,-- DM.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Unfalles, der sich an seinem 6. Geburtstag, den 10.01.1997, im Hallenbad der Beklagten zu 1), in dem der Beklagte zu 2) als Schwimmeister eingesetzt war, ereignete.
3Gegen 15.30 Uhr suchte er gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Tante und 7 Kindern das Schwimmbad auf. Schon bald nachdem man sich umgekleidet hatte und die Kinder kurz vor den Erwachsenen die Halle mit den Schwimmbecken betreten hatten, wurde der Kläger von seinem damals 10 Jahre alten Bruder ... mit dem Gesicht nach unten bewußtlos auf dem Wasser des Nichtschwimmerbeckens treibend nahe den in dieses Becken führenden geriffelten Stufen vorgefunden und aus dem Wasser getragen. Der Beklagte zu 2) hielt sich zu dieser Zeit im Schwimmeisterbüro auf. Durch Rufe der Mutter des Klägers wurden der Beklagte zu 2) und der als Schwimmeistergehilfe eingesetzte Zeuge M., der gerade aus dem Filterhaus des Bades, wo er Wasserproben genommen hatte, zurückgekommen war, alarmiert. Wegen des beim Kläger festgestellten Atemstillstandes wurde bis zum Eintreffen des Notarztes eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchgeführt. Erst die Maßnahmen des Notarztes führten zum Wiedereinsetzen der Spontanatmung.
4Bei der Untersuchung des Klägers zeigte sich am Hinterkopf eine Kopfschwartenprellmarke. Es wurde ein mutmaßlicher Schädelbruch über der rechten Stirn und der rechten Scheitelregion diagnostiziert. Der Kläger leidet seit dem Unfall an einer Hirnschädigung (apallisches Syndrom) und hat das Bewußtsein seit dem Unfall nicht wieder erlangt.
5Der Kläger behauptet, er habe bereits mehrere Minuten lang ohne Sauerstoffversorgung auf dem Wasser getrieben, bevor er von seinem Bruder gefunden worden sei. Dies sei nicht früher aufgefallen, weil der Beklagte zu 2) die Wasserbecken längere Zeit nicht beobachtet habe. Würde sich der Beklagte zu 2) pflichtgemäß am Rande der Schwimmbecken aufgehalten und seinen Standort öfter gewechselt haben, dann würde er den Sturz bemerkt haben, bei dem er, der Kläger, sich die Kopfprellmarken zugezogen habe. Der Beklagte zu 2) würde ferner möglicherweise für den Sturz verantwortliche andere Schwimmbadbesucher identifiziert haben. Jedenfalls würde der Beklagte zu 2) für seine, des Klägers, frühere Bergung aus dem Wasser gesorgt haben.
6Im übrigen hat der Kläger Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) darin gesehen, daß man vom Tisch des Schwimmeisterraumes aus das Nichtschwimmerbecken nicht habe einsehen können.
7Die Beklagten haben ausgeführt, der Kläger sei maximal 1 bis 1,5 Minuten unbeaufsichtigt gewesen. Während dieser Zeit müsse der Kläger unglücklich gestürzt sein. Schon allein durch die Kopfverletzung, die er sich hierbei zugezogen habe, könne es zu den schweren Verletzungsfolgen gekommen sein. Jedenfalls hätten sich zur Zeit des Vorfalles sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Zeuge M. im Schwimmeisterraum aufgehalten. Von dort aus habe das Nichtschwimmerbecken u. a. über Spiegel hinreichend beaufsichtigt werden können, zumal nur schwacher Badebetrieb geherrscht habe.
8Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erläuterten Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. B./Dr. P. Es hat die Klage sodann abgewiesen und dies wie folgt begründet: Es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger sich zunächst die Schädelfraktur zugezogen habe und dann bewußtlos im Wasser gelegen habe. Unter diesen Bedingungen könne der Sauerstoffmangel bereits innerhalb von weniger als 90 Sekunden zu dem apallischen Syndrom geführt haben. Eine Verpflichtung der Badeaufsicht, jeden Badegast innerhalb von 90 Sekunden im Blick zu haben, bestehe aber nicht. Im übrigen lasse sich auch unter Berücksichtigung der baulichen Gestaltung des Bademeisterraumes ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) nicht feststellen.
9Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel dem Umfang nach reduziert weiter. Er behauptet jetzt, der Beklagte zu 2) habe sich 10 bis 15 Minuten lang im Bademeisterraum aufgehalten und habe dort Kaffee getrunken, wodurch er grob pflichtwidrig seine Wasseraufsichtspflicht vernachlässigt habe. Im übrigen macht der Kläger geltend, das in erster Instanz eingeholte Gutachten sei nicht überzeugend. Die Gehirnschädigung könne, auch bei Vorliegen einer Kopfverletzung, nur eingetreten sein, wenn der Sauerstoffmangel mindestens 5 bis 8 Minuten gedauert habe.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn
12ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,-- DM
13nebst 4 % Zinsen seit dem 25.06.1997 zu zahlen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Mit näheren Darlegungen behaupten sie, der Beklagte zu 2) habe sich vor Bekanntwerden des Unfalls erst weniger als 5 Minuten lang im Schwimmeisterraum aufgehalten.
17Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
18Der Senat hat ergänzend Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben.
19Entscheidungsgründe:
20Die Berufung ist nicht begründet. Auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme im Berufungsverfahren lassen sich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht feststellen.
21Unstreitig hat sich der Kläger in dem vom Beklagten zu 2) beaufsichtigten Hallenbad der Beklagten zu 1) eine erhebliche Kopfverletzung zugezogen und ist anschließend mit dem Gesicht nach unten auf dem Wasser des Nichtschwimmerbeckens getrieben, wodurch es zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns gekommen ist. Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die als Ursache für diesen Geschehensablauf angesehen werden müßte, ist jedoch nicht erwiesen.
221.
23Der Beklagte zu 2) ist dem Kläger nicht gem. § 823, 847 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
24Als verantwortlicher Bademeister oblag es dem Beklagten zu 2), die Einhaltung der zum Schutz der Badegäste und der notwendigen Ordnung erlassenen Vorschriften zu gewährleisten, die Schwimmbecken zu überblicken und in Notfällen helfend einzugreifen. Unter Mitberücksichtigung der im Merkblatt "Aufsicht in Schwimmbädern während des öffentlichen Badebetriebes" der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. niedergelegten Empfehlungen mußte er seinen Standort so wählen, daß er den Badebetrieb großflächig überblicken konnte, wobei er öfter einen Standortwechsel durchzuführen hatte, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen zu können. Dabei mußte er nicht nur die Vorgänge um die Schwimmbecken herum beobachten, sondern mußte auch in das Wasser blicken. Zwar konnte von dem Beklagten zu 2) nicht verlangt werden, jeden Badegast ständig im Auge zu behalten. In angemessenen regelmäßigen Abständen mußte sich der Beklagte aber einen zur Kontrolle geeigneten Überblick verschaffen (vgl. dazu OLG Hamm VersR 96, 727; 728 m. w. N.; Pfeiffer, Verkehrssicherungspflicht in Badeanstalten, zfs 97, 401, 405 m. w. N.; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rn. 664 ff.). Zu berücksichtigen ist aber, daß nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden kann und muß, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muß, stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH r + s 2000, 282, 283 = MDR 2000, 884 = zfs 2000, 332).
25Trotz der hohen Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Badeaufsicht zu stellen sind, kann nicht festgestellt werden, daß die Gesundheitsschäden, die sich der Kläger bei dem Badeunfall vom 10.0.1997 zugezogen hat, mit einem Pflichtenverstoß des Beklagten zu 2) in Zusammenhang zu bringen sind.
26Der Beklagte zu 2) verhielt sich nicht schon deswegen pflichtwidrig, weil er dem Zeugen M. gestattete, zur Vornahme von Wasserproben das Filterhaus aufzusuchen. Denn es herrschte ruhiger Badebetrieb mit nur gut 50 Badegästen in der insgesamt überschaubaren Schwimmhalle. Unter diesen Umständen bedurfte es der ununterbrochenen gleichzeitigen Beaufsichtigung durch mehr als nur eine Fachkraft nicht (vgl. dazu BGH NJW 80, 392 = VersR 80, 67).
27Dem Beklagten zu 2) ist ferner nicht vorzuwerfen, daß er sich nicht ständig unmittelbar am Rande der Wasserbecken, sondern im Schwimmeisterraum aufgehalten hat. Denn daß der Beklagte zu 2) aus diesem Raum heraus seiner Aufgabe, den Badebetrieb großflächig zu überblicken, nicht gerecht werden konnte, ist nicht ersichtlich. Der Schwimmeisterraum ist zwar von der Schwimmhalle in der Weise abgetrennt, daß die Schwimmhalle aus dem Innenbereich des Schwimmeisterbüros nur durch ein Glasfenster und eine Glastür beobachtet werden kann. Jedenfalls die Wasseroberfläche an der Stelle des Nichtschwimmerbeckens, an der der Kläger bewußtlos gefunden worden ist, war aber einsehbar, zumal, wie die Zeugen M. und R. bestätigt haben, die Übersicht zusätzlich durch im Schwimmeisterraum vorhandene Spiegel gewährleistet wurde. Bei solcher Sachlage stellt der zeitweilige Aufenthalt eines Schwimmeisters im Schwimmeisterbüro nicht ohne weiters einen Pflichtenverstoß dar (vgl. OLG Hamm VersR 92, 1489).
28Als vorwerfbar fehlerhaft hätte die Arbeitsweise des Beklagten zu 2) nur dann eingestuft werden können, wenn der Beklagte zu 2) unangemessen lange die Wasseroberfläche des Nichtschwimmerbeckens aus den Augen gelassen und aus diesem Grunde die Notsituation des Klägers übersehen hätte. Feststellen läßt sich dies jedoch nicht.
29Eine Verletzung der Wasseraufsichtspflicht durch den Beklagten zu 2) folgt nicht daraus, daß der Kläger, wie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. ergeben hat, ca. 2 Minuten lang mit dem Gesicht im Wasser an der Wasseroberfläche getrieben ist. Nicht bei jedem Badeunfall, bei dem es zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung als Folge einer Sauerstoffunterversorgung kommt, kann zugleich die Außerachtlassung der Sicherheitsmaßnahmen als erwiesen angesehen werden, die ein verständiger und umsichtigter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf. Badegäste, die sich wie ein Taucher unter Wasser aufhalten, bedürfen zwar wegen der damit im Zusammenhang stehenden Gefahren besonderer Aufmerksamkeit des Aufsichtspersonals. Steht in solchen Fällen eine Untertauchzeit von 4 oder mehr Minuten fest, dann wird häufig von einem Pflichtenverstoß des Aufsichtsführenden Bademeisters auszugehen sein (vgl. dazu BGH r + s 2000, 282; OLG Hamm VersR 1996, 727), nicht hingegen schon bei einer Untertauchzeit von lediglich 1 Minute (vgl. OLG Hamm VersR 92, 1489, 1490). Selbst dann, wenn die Notsituation eines Badegastes mehr als nur 1 Minuten lang unbemerkt geblieben ist, kann es an einem Pflichtenverstoß des Aufsichtspersonals fehlen (vgl. BGH NJW 80, 392 = VersR 80, 67, 68).
30Der Kläger befand sich jedenfalls auf den ersten Blick nicht in der gleichen Gefahrensituation wie ein im Wasser tauchender Badegast, weil er an der Wasseroberfläche trieb. Die Haltung des Klägers war, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, einer Haltung nicht ganz unähnlich, die Kinder beim Spiel im Wasser oftmals einzunehmen pflegen. Ein sich bewußt in solcher Weise verhaltendes Kind hätte auch die Möglichkeit, durch kurzes Anheben des Kopfes die Atemwege freizubekommen und sich mit neuem Sauerstoff zu versorgen. Im übrigen kann der Atem, wie der Sachverständige ausgeführt hat, durchaus eine Minute lang und bei trainierten Sportlern sogar noch länger bewußt angehalten werden, bevor es zur Luftnot kommt. Vor diesem Hintergrund läßt sich die Tatsache, daß der Beklagte zu 2) 2 Minuten lang nicht auf die Situation des Klägers reagiert hat, noch nicht als Pflichtenverstoß bei der Badeaufsicht werten.
31Eine die Dauer von 2 Minuten übersteigende Zeit, während der er, das Gesicht im Wasser, an der Wasseroberfläche getrieben ist, hat der insoweit beweispflichtige Kläger nicht zu beweisen vermocht.
32Eine solche Zeitdauer ergibt sich zunächst einmal nicht schon daraus, daß die Beklagten einräumen, daß sich der Beklagte zu 2) knapp 5 Minuten lang im Bademeisterbüro aufgehalten hatte, bevor die Notlage des Klägers auffiel. Denn insoweit ist nicht die Dauer des Aufenthaltes des Beklagten zu 2) in diesem Raum maßgeblich, sondern nur die Zeit, während der er von dort aus ggfls. die erforderliche Aufsicht nicht ausgeübt hat. Die Beklagten bestreiten aber jede Unterbrechung der Aufsichtstätigkeit durch den Beklagten zu 2).
33Ferner kann nicht als bewiesen angesehen werden, daß der Beklagte zu 2) 10 bis 15 Minuten lang im Bademeisterraum sitzend Kaffee getrunken hat, und zwar seit dem Betreten des Bades durch die Gruppe, mit der der Kläger das Bad betrat. Anhaltspunkte für derartiges Verhalten des Beklagten zu 2) ergeben sich aus den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens nicht. Die Mutter des Klägers und auch die Zeugin L. haben zwar bei ihrer Vernehmung durch den Senat erklärt, der Beklagte zu 2) habe schon im Schwimmeisterbüro gesessen, als sie die Schwimmhalle betreten hätten. Nach Erinnerung des Zeugen M. standen er und der Beklagte zu 2) in diesem Zeitpunkt jedoch außerhalb des Schwimmeisterraumes. Im übrigen sind die Aussagen der vernommenen Zeugen hinsichtlich der Zeiträume, innerhalb der sich das Geschehen in der Schwimmhalle im einzelnen abgespielt hat, zu unzuverlässig, um hierauf entscheidend abstellen zu können.
34Zur Eingrenzung der Zeit, während der Kläger mit dem Gesicht im Wasser auf dem Wasser geschwommen ist, bevor er geborgen wurde, kann unter diesen Umständen nur auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. abgestellt werden. Dieser Sachverständige hat auf der Grundlage der Kopfverletzung, die der Kläger aufwies, sowie des von Zeugen geschilderten Zustandes, in dem sich der Kläger bei seiner Bergung befand, eine Zeitspanne von 2 Minuten als zuverlässig bestimmbare Mindestzeit ermittelt. Der Sachverständige hat im einzelnen dargelegt, welche Faktoren für den Zeitablauf von Ertrinkungsfällen sowie Beinahe-Ertrinkungsfällen von Bedeutung sind. Er hat auch plausibel erklärt, daß die Zeitspanne beim Kläger relativ kurz war, weil der Kläger infolge seiner Kopfverletzung bewußtlos mit dem Gesicht unter Wasser geriet und wegen dieser Bewußtlosigkeit Befreiungsaktivitäten des Klägers unterblieben. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Anlaß zu einer anderen Bewertung gibt nicht die Tatsache, daß der bei dem Kläger eingetretenen Hirnschaden auf eine die Dauer von 2 Minuten übersteigende Sauerstoffunterversorgung des Gehirns hindeuten könnte. Denn hierfür ist nicht nur die mangelnde Sauerstoffzufuhr zu beachten, der der Kläger während seines Aufenthaltes im Wasser, sondern auch diejenige, der der Kläger nach seiner Bergung ausgesetzt war. Zwar ist schon bald nach der Bergung des Klägers aus dem Wasser eine Mund-zu-Mundbeatmung eingeleitet worden. Eine effiziente Sauerstoffversorgung des Klägers konnte aber erst mit dem Eingreifen des hinzugerufenen Notarztes wieder erreicht werden, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat.
35Läßt sich somit nicht feststellen, daß der Beklagte zu 2) seine Aufsichtspflicht verletzt hat, so läßt sich eine Haftung des Beklagten zu 2) auch nicht aus sonstigen Gründen bejahen. Da der Beklagte zu 2) nicht verpflichtet war, alle Badegäste ständig im Auge zu behalten, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er zur Ursache des Sturzes des Klägers, insbesondere zu der Frage, ob andere Badegäste hierfür verantwortlich waren, nichts näheres sagen kann. Ferner beweist es keine Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 2), daß er den Sturz des Klägers nicht akustisch wahrgenommen hat. Denn da die Stufen, auf die der Kläger mit dem Kopf aufgeschlagen ist, mindestens 1,5 cm tief unter Wasser lagen, können, wie der Sachverständige ausgeführt hat, besonders auffällige Geräusche nicht wahrnehmbar gewesen seien. Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte zu 2) nach Bekanntwerden des Unfalles des Klägers fehlerhaft reagiert hat. Anhaltspunkte für unfachgerechte oder verspätet eingeleitete Rettungsmaßnahmen bestehen nicht.
362.
37Auch die Beklagte zu 1) ist dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
38Wie bereits ausgeführt, ist ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2) als Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1) nicht feststellbar. Damit kann von einer widerrechtlichen Schadenszufügung durch den Beklagten zu 2) nicht ausgegangen werden, so daß eine Haftung der Beklagten zu 1) gem. § 831, 847 BGB entfällt.
39Ferner trifft die Beklagte zu 1) keine Haftung gem. §§ 823, 847, 31 BGB wegen Organisationsverschuldens. Ein solches Organisationsverschulden hätte in der vorliegenden Sache allenfalls darin gesehen werden können, daß es dem Beklagten zu 2) nicht untersagt war, sich während der Badeaufsicht im Schwimmeisterbüro aufzuhalten. Da die Schwimmhalle aber, wie die Bekundungen der Zeugen M. und R. ergeben, auch aus dem Schwimmeisterraum heraus überblickt werden konnte und zu diesem Zweck sogar Spiegel aufgestellt waren, ist ein Organisationsverschulden des Beklagten zu 2) nicht greifbar.
40Die Berufung war daher zurückzuweisen.
41Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.