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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 96/00

Datum:
28.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 96/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0828.5U96.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 8 O 164/98
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Der Beklagte wird zudem verurteilt, neben der erstinstanzlich ausgeurteilten Beseitigung des Torpfostens auch den an diesem Torpfosten befestigten Maschendrahtzaun zu beseitigen, soweit dieser Maschendrahtzaun sich auf dem Grundstück der Klägerin befindet.

Im übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 1/15 der Klägerin und zu 14/15 dem Beklagten auferlegt.

Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000 DM.

 
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