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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 142/00

Datum:
30.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 142/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1030.5U142.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 196/99
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. März 2000 ver-kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dort-mund wird

zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefri-stete Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kre-ditinstituts zu erbringen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

 
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