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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 116/00

Datum:
23.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 116/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1123.4U116.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 102/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 21. Juni 2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in Werbeankündigungen, Werbebeilagen und sonstigen öffentlichen Mitteilungen gegenüber dem Letztverbraucher zu werben mit Angaben:

„Große Frühjahrs-Verkaufsaktion!

Alles rund um den Garten supergünstig!!

Frühjahrsputz in allen Abteilungen!

Wir räumen auf!

Hier kann man nur sparen!!

Massenweise polierte-Preise!

Kein Wischi-Waschi sondern knallhart polierte Preise!!!

Hier kann man massenweise sparen“

und derart angekündigte Verkäufe und Veranstaltungen entsprechend der Ankündigung tatsächlich durchzuführen,

wenn dies geschieht, wie nachstehend abgebildet

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend beantragte Verpflichtung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Haft, zu vollziehen am Geschäftsführer, auferlegt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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