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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 106/00

Datum:
14.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 106/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1214.4U106.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 147/00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt bleibt, es zu unterlassen, im Stadtgebiet von H und C Plakatwerbung auf im Eigentum der Stadt H stehenden Schaltkästen und Kompakttrafostationen, auf den im Eigentum der F GmbH stehenden Schaltkästen, Trafostationen und Strommasten, auf im Eigentum der Stadt C und der T GmbH stehenden Steuergeräten an Lichtsignalanlagen, Masten der öffentlichen Beleuchtung, Kabelverteilerkästen und Kompakttrafostationen in der Weise zu treiben, daß Werbeplakate auf solche Flächen unbefugt angebracht werden, an denen ein Nutzungsrecht der Beklagten nicht besteht.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Beklagte um 30.000,00 DM (zugleich Streitwert für die Berufungsinstanz).

 
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