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Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt bleibt, es zu unterlassen, im Stadtgebiet von H und C Plakatwerbung auf im Eigentum der Stadt H stehenden Schaltkästen und Kompakttrafostationen, auf den im Eigentum der F GmbH stehenden Schaltkästen, Trafostationen und Strommasten, auf im Eigentum der Stadt C und der T GmbH stehenden Steuergeräten an Lichtsignalanlagen, Masten der öffentlichen Beleuchtung, Kabelverteilerkästen und Kompakttrafostationen in der Weise zu treiben, daß Werbeplakate auf solche Flächen unbefugt angebracht werden, an denen ein Nutzungsrecht der Beklagten nicht besteht.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Beklagte um 30.000,00 DM (zugleich Streitwert für die Berufungsinstanz).
Tatbestand:
2Die Klägerin wirbt mit Plakaten unter anderem in den Städten C und H. Dazu beklebt sie unter anderem auch im Eigentum der Stadt H stehende Schaltkästen und Kompakttrafostationen, im Eigentum der F GmbH befindliche Schaltkästen, Trafostationen und Strommasten sowie im Eigentum der Stadt C und der T stehende Steuergeräte an Lichtsignalanlagen, Masten der öffentlichen Beleuchtung, Kabelverteilerkästen und Kompakttrafostationen. Diese Nutzungsrechte sind der Klägerin von den jeweiligen Eigentümern und der T2 GmbH übertragen worden. Insoweit wird auf die Verträge vom 24. Juni 1997 (Bl. 22 - 24 der Beiakte 45 O 21/99 LG Essen), vom 10./11. Juli 1997 (Bl. 25, 26 dieser Beiakte), vom 05. September 1998 (Bl. 13 - 16 dieser Beiakte), vom 18. Januar 1999 (Bl. 17 - 19 dieser Beiakte) und vom 10./17. März 1999 (Bl. 20, 21 dieser Beiakte) Bezug genommen.
3Die Beklagte ist eine politische Partei, die auch mit Plakaten für ihre politischen Ziele wirbt.
4Die Klägerin stellte am 03. Mai 1999 fest, daß Plakate der Beklagten mit der Schlagzeile "Arbeiter aller Länder: 6 Stunden Tag bei vollem Lohnausgleich" auf verschiedene der oben angeführten Einrichtungen geklebt waren. Dieses Aufkleben geschah nicht im Auftrag der Beklagten. Üblicherweise werden diese und andere politische Plakate der Beklagten von ihren Mitgliedern und Ortsgruppen z.B. auf Demonstrationen und Veranstaltungen, an Informationsständen und als Umhängeplakate gezeigt. Darüber hinaus werden sie in Autos, in Fenstern oder z.B. in Ladenlokalen mit Zustimmung der jeweiligen Eigentümer ausgehängt. Gedruckt werden die Plakate von der "W GmbH" in F, bei der sie bestellt werden können und von der sie im Auftrag der Beklagten ausgeliefert werden. Auf diesen Plakaten befindet sich in der linken unteren Ecke folgender Hinweis:
5"Achtung!
6Dieses Plakat darf auf fremdem Eigentum nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten angebracht werden."
7Ferner ist den Plakaten ein Merkblatt beigefügt, das folgenden Inhalt hat:
8"Liebe Empfänger dieser Plakate!
9Wir freuen uns, daß Sie mit Ihrer Bestellung unser Anliegen unterstützen und helfen zu finanzieren. Beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse aber bitte folgendes:
10Die Plakate dürfen auf fremdem Eigentum nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten angebracht werden. Also in Geschäften, Kneipen etc. bitte vorher den Inhaber fragen, ob das Plakat ausgehängt werden darf. Auf keinen Fall dürfen die Plakate auf öffentlichem Eigentum (z.B. Lichtmasten, Schaltkästen, Brückenpfeilern), auf privaten Werbeflächen (z.B. Litfaßsäulen), auf Häuserwänden, Mauern, Zäunen geklebt werden. Dies kann wegen Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt werden, zu Schadensersatzforderungen führen und schadet darüber hinaus dem Ansehen unserer Partei.
11Ihre N."
12Nachdem die Klägerin wegen "wilden" Plakatierens im Jahr 1997 im Wege der einstweiligen Verfügung ein entsprechendes Verbot gegen die Beklagte für das Stadtgebiet F erstritten hatte (siehe dazu Urteil vom 08. Juni 1998 - 43 O 153/97 LG Essen = 6 U 7/98 OLG Hamm), erwirkte sie aufgrund des jetzigen Vorfalls am 04. Juni 1999 eine einstweilige Verfügung, die mit dem ursprünglichen Klagebegehren dieses Rechtsstreits identisch ist (siehe 45 O 21/99 LG Essen). Die Beklagte trat der Beschlußverfügung zwar nicht entgegen, gab aber auch nicht die verlangte Abschlußerklärung ab.
13Sie richtete unter dem 01. Juli 1999 eine "e-mail" folgenden Inhalts an alle Orts- und Kreisleitungen:
14"Betr.: Umgang mit Parteiplakaten
15Liebe Genossinnen und Genossen, aus wichtigem Anlaß weisen wir nochmals auf folgende Feststellungen des ZK hin:
16Plakate, die vom Zentralkomitee herausgegeben wurden, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten nicht auf fremdem Eigentum angebracht werden. Dieser Hinweis wird auf jedes Plakat aufgedruckt. Durch ein entsprechendes Merkblatt wird jeder Besteller von Plakaten zusätzlich auf diese Regelung hingewiesen. Unerlaubtes Plakatieren schadet dem Ansehen der Partei in der Öffentlichkeit. Darüber hinaus wird die N für jedes ihrer Plakate, das unerlaubt auf fremdem Eigentum , z.B. auf Masten, Schaltkästen, Brückenpfeilern usw. angebracht wird, haftbar gemacht, und zwar auch dann, wenn das Plakat ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung aufgehängt wurde. Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen wurde der N bereits eine Geldstrafe von bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Bitte weist auch alle Freunde und Sympathisanten eindringlich darauf hin, daß sie der N durch unerlaubtes Plakatieren Schaden zufügen würden und ggf. dafür haftbar gemacht werden können.
17Herzliche Grüße"
18Die Klägerin hat in erster Instanz ausgeführt, die Beklagte habe nach wie vor nicht alles unternommen, um das "wilde Plakatieren" zu unterbinden. Sie habe keine Kontrolle über die Verwendung der von ihr herausgegebenen Plakate. Eine Ausnahmslose Kontrolle sämtlicher Vertriebswege sei aber möglich und denkbar und von der Beklagten vorzunehmen. Dem stehe auch nicht das Parteienprivileg des Art. 21 GG entgegen.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Stadtgebiet von H und C Außenwerbung auf im Eigentum der Stadt H stehenden Schaltkästen und Kompaktstationen, auf im Eigentum der F2 GmbH stehenden Schaltkästen, Trafo-Stationen und Masten, auf im Eigentum der Stadt C und der T GmbH stehenden Steuergeräten, an Lichtsignalanlagen, Masten der öffentlichen Beleuchtung, Kabelverteilerkästen und Kompakttrafostationen zu betreiben und/oder zu veranlassen, daß Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solche Flächen unbefugt angebracht werden, an denen ein Nutzungsrecht der Beklagten nicht besteht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von höchstens 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, höchstens jedoch zwei Jahre, angedroht.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie hat unter anderem ausgeführt, soweit die Klägerin Besitz- und Eigentumsschutzansprüche geltend mache, bestreite sie, eine entsprechende Ermächtigung der Eigentümer mit Nichtwissen. Außerdem bestünden rechtliche Bedenken hinsichtlich der jeweiligen Vertragsgestaltung, da dadurch in unzulässiger Weise ein privates Monopol geschaffen werde. Durch dieses werde die bisherige Möglichkeit ausgehebelt, Plakatierungen durch kommunale Sondernutzungserlaubnis genehmigt zu bekommen. Es dürfe sich demnach bei den angeführten Verträgen um sittenwidrige Verträge zu Lasten Dritter handeln, aus denen die Klägerin keine Rechte herleiten könne. Auch sei der Antrag fehlerhaft, da sie die entsprechende Plakatwerbung weder betreibe noch veranlasse. Die erforderliche Wiederholungs- oder Begehungsgefahr bestehe im übrigen nicht, da nach dem Erlaß der einstweiligen Verfügung und ihrem Schreiben vom 01. Juli 1999 keine Beanstandungen seitens der Klägerin mehr erfolgt seien. Sie sei auch nicht als mittelbare Störerin verantwortlich. Sie habe alle ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten mit den von ihr ergriffenen Maßnahmen ausgeschöpft, um Beeinträchtigungen der Klägerin auszuschließen. Es gehe hier nicht um kommerzielle Werbung, sondern um den Kernbereich der politischen Tätigkeit einer Partei. Daher scheide auch die Möglichkeit, Vertragsstrafen zu vereinbaren, als weder sinnvoll noch praktikabel aus, letzteres schon deshalb, weil einzelne unbekannte Bezieher von Plakaten als Urheber eventueller Verstöße nicht festgestellt werden könnten. Letztlich könne die Gefahr "wilden" Plakatierens nur dadurch ausgeschlossen werden, daß sie jegliche Art von Plakatwerbung unterlasse, was aber unzumutbar sei.
24Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
25Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter und führt dazu unter anderem aus, in den bisherigen Verfahren gegen sie seien jeweils unterschiedliche Anforderungen an sie gestellt worden, durch die sie das "wilde" Plakatieren unterbinden solle. Die nun in dem angefochtenen Urteil verlangten seien tatsächlich und rechtlich ungeeignet. So habe sie alles ihr mögliche unternommen, um ein "wildes" Plakatieren zu verhindern. Es sei bereits fraglich, ob nicht der Hinweis auf dem Plakat in Verbindung mit dem Merkblatt dazu ausreiche. Darüber hinaus habe sie mit dem Schreiben vom 01. Juli 1999 zusätzliche betriebsinterne organisatorische Maßnahmen ergriffen, wie sie in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. Juni 1998 von ihr gefordert worden seien. Danach habe die Klägerin keine weiteren "wild" angeklebten Plakate, die von ihr herausgegeben worden seien, in C und H sowie in anderen Städten feststellen können. Als demokratisch-zentralistisch organisierte Partei habe sie vom Zentralkomitee aus über die Kreisleitungen und Ortsverbände ausreichend sichergestellt, daß die Parteimitglieder zusätzlich über das Verbot "wilden" Plakatierens und die möglichen Folgen für sie als Partei unterrichtet worden seien. Als zusätzliche Informationsquelle über dieses Verbot diene ihr Zentralorgan die "Wochenzeitung" , das jedes Mitglied beziehe. Das Registrieren von Beziehern der Plakate sei tatsächlich nicht geeignet, Verstöße zu verhindern, da Umgehungen möglich seien. Außerdem könne ein solches Vorgehen mit dem Datenschutz kollidieren. Das Versehen der Plakate mit Seriennummern setze erst recht eine solche Registrierung voraus. Die einzig wirksame Möglichkeit, "wildes" Plakatieren auszuschließen, liege darin, die Abgabe von Plakaten gänzlich zu unterlassen. Das könne aber im Hinblick auf Art. 21 GG nicht von ihr verlangt werden. Mangels einer Verletzungshandlung entfalle die Wiederholungsgefahr, wobei die Klägerin nach dem Rundschreiben vom 01. Juli 1999 keine Verletzungen mehr habe feststellen können. Der Antrag der Klägerin und ihm folgend der Urteilstenor seien zum einen nicht ausreichend bestimmt, zum anderen zu weitgehend, da sie sich allein auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen dürften. Sie betreibe aber selbst keine Außenwerbung, indem sie die besagten Plakate auf die angeführten Flächen klebe. Sie veranlasse solches auch nicht.
26Die Beklagte beantragt,
27das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt bleibt, es zu unterlassen, im Stadtgebiet von H und C Plakatwerbung auf im Eigentum der Stadt H stehenden Schaltkästen und Kompakttrafostationen, auf den im Eigentum der F GmbH stehenden Schaltkästen, Trafostationen und Strommasten, auf im Eigentum der Stadt C und der T GmbH stehenden Steuergeräten an Lichtsignalanlagen, Masten der öffentlichen Beleuchtung, Kabelverteilerkästen und Kompakttrafostationen in der Weise zu treiben, daß Werbeplakate auf solche Flächen unbefugt angebracht werden, an denen ein Nutzungsrecht der Beklagten nicht besteht.
30Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen und führt weitere Verletzungshandlungen aus Mai 1999 an. Die Beklagte hat zu dem Antrag der Klägerin erklärt, falls es sich bei der Antragsänderung um eine teilweise Klagerücknahme handele, stimme sie dieser zu.
31Entscheidungsgründe:
32Die Berufung der Beklagten ist in dem Umfang unbegründet, in dem die Klägerin die Verurteilung aufrechterhalten wissen will, da insoweit das Landgericht im Ergebnis zu Recht der Beklagten verboten hat, in der beanstandeten Form Plakatwerbung zu betreiben (§§ 862, 1004 BGB).
33In diesem Umfang ist der Antrag und ihm folgend der Urteilstenor weder zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch zu weitgehend gefaßt, da er lediglich die konkrete Verletzungsform beinhaltet.
34Die Klägerin ist als unmittelbare Besitzerin und Nutzungsberechtigte befugt, ihr Begehren geltend zu machen. Dabei braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob die der Rechtsposition der Klägerin zugrundeliegenden Verträge sittenwidrig sein könnten, da es für die tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin ausreicht, daß die Vertragsparteien selbst von der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Verträge ausgehen, was ersichtlich der Fall ist. Ebenso ist die Frage nach einer Ermächtigung der Klägerin durch die Eigentümer, gegen Störer vorzugehen, hier ohne Belang, da die Klägerin als unmittelbare Besitzerin ein eigenes Abwehrrecht hat (§ 862 BGB).
35Die Klägerin hat die Beklagte zu Recht als mittelbare Störerin in Anspruch genommen. Sie hat die Verteilung der Plakate veranlaßt und damit auch die Möglichkeit "wilden" Plakatierens eröffnet. Allerdings ist sie nur dann als mittelbare Störerin anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer Beziehungen zu den Abnehmern der Plakate über die Rechtsmacht verfügt, gegen weitere Störungen einzuschreiten. Deshalb ist sie hier gehalten, alle ihr zu Gebote stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Beeinträchtigungen durch die Verwendung der Plakate in Form "wilden" Plakatierens auszuschließen. Allerdings können rechtlich oder tatsächlich unzumutbare Maßnahmen wie etwa das Verteilen von Plakaten überhaupt zu unterlassen nicht von ihr verlangt werden, wobei letzteres im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes zu beurteilen ist (vgl. zu den auch hier anwendbaren Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftungen BGH GRUR 1989, 225, 226 Handzettel Wurfsendung).
36Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte nicht alle in Betracht kommenden und erfolgversprechenden Aktivitäten entfaltet, um weitere Beeinträchtigungen der Klägerin zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen gehören allerdings nicht die, die das Landgericht im angefochtenen Urteil für geboten erachtet hat. So ist schon nicht ersichtlich, warum die Anzahl von wenigstens drei Plakaten anzeigen soll, daß sie nicht mehr für den "privaten Gebrauch" bestimmt seien können, wobei auch offen bleibt, was bei dem Bezug derartiger politischer Plakate "privater Gebrauch" sein soll. Allein schon von daher kann eine Registrierung von Bestellern nicht gerechtfertigt sein. Das Festhalten von Seriennummern und das Registrieren der Bezieher erscheint unabhängig von Fragen nach dem Datenschutz überzogen, wobei nicht deutlich wird, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte diese Maßnahmen ergreifen sollte.
37Der Beklagten ist aber möglich und zumutbar insbesondere bei der von ihr geschilderten Parteistruktur ihre Kreisleitungen und Ortsverbände anzuweisen, das Plakatieren während der "Aktionszeiten" in ihren örtlichen Bereichen zu kontrollieren, um eventuellen Verstößen selbst nachzugehen. Ferner ist es notwendig, bei Verstößen zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder anzuordnen und gegebenenfalls ihren Ausschluß zu betreiben (siehe dazu §§ 6 Abs. 2 Nr. 4; 10 Abs. 3 bis 5 ParteiG), um die Einhaltung des Verbotes "wilden" Plakatierens zu gewährleisten. Zu den entsprechenden Maßnahmen ist auch das Androhen von Schadensersatzforderungen zu zählen. Diese Maßnahmen beeinträchtigen nicht das in Artikel 21 Abs. 1 GG verbriefte Recht der Beklagten, da sie dadurch in ihrer politischen Arbeit nicht in unzulässiger Weise beschränkt wird.
38Die aufgrund der Vorfälle entstandene Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie ist insbesondere nicht dadurch entfallen, daß nach dem Rundschreiben keine weiteren "wilden" Plakatierungen mehr stattgefunden haben, zumal sich die Beklagte geweigert hat, die geforderte Abschlußerklärung abzugeben.
39Hinsichtlich des ursprünglich weitergehenden Begehrens hat die Klägerin die Klage im Senatstermin zurückgenommen. Eine andere Wertung kann ihrer insoweit eindeutigen Erklärung nicht beigemessen werden. Die Beklagte hat in die teilweise Klagerücknahme eingewilligt (§ 269 Abs. 1 und 2 ZPO).
40Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.