Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 25/00

Datum:
07.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 25/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0907.4UF25.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 177 F 167/98
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Beklagten wird das am 17. Dezember 1999 verkündete Urteil des Amts-gerichts Dortmund - 177 F 167/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 12.05.1993 - 177 F 205/92 - wird dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin zu 1) zu Händen der Klägerin zu 2) folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen hat:

a) Vom 26.02.1998 bis 30.06.1998: 520,00 DM;

b) vom 01.07.1998 bis 31.12.1998: 493,00 DM;

c) ab 01.01.1999: 510,00 DM.

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 28.09.1994 - 177 F 158/92 - wird dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin zu 2) folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen hat:

a) Vom 26.02.1998 bis 31.05.1999: 1.754,00 DM

(1.379,00 DM Elementarunterhalt; 375,00 DM Vorsorge-unterhalt);

b) vom 01.06.1999 bis 31.10.1999: 1.070,00 DM

(841,00 DM Elementarunterhalt, 229,00 DM Vorsorgeunter-halt);

c) vom 01.11.1999 bis 31.12.1999: 1.354,00 DM

(1.085,00 DM Elementarunterhalt, 269,00 DM Vorsorge-unterhalt);

d) ab 01.01.2000: 1.352,00 DM

(1.086,00 DM Elementarunterhalt, 266,00 DM Vorsorge-unterhalt).

Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen, die weitergehenden Berufungen zurück-gewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 2) 1/5 und der Beklagte 4/5.

Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klä-gerin zu 2) trägt der Beklagte 4/5. Der Beklagte trägt ferner die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin zu 1).

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 2) 1/3 und der Beklagte 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte; ferner trägt der Beklagte die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Klägerin zu 2) zu 1/3.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank