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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 1170/99

Datum:
17.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 1170/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0217.4SS.OWI1170.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahlen, 5 OWi 44 Js 258/99 (208/99)
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen fortdauernden Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung (Zuwiderhandlung gegen §§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1 S. 6 AFG, 284 Abs. 1 S. 1, 404 Abs. 2

Nr. 2 SGB III) zu einer Geldbuße von

40.000,00 DM

verurteilt wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 1/5 ermäßigt und von den notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren 1/5 der Staatskasse auferlegt.

 
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