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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 5/99

Datum:
24.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 5/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0124.3U5.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 17 O 7/97
 
Tenor:

Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 14. Oktober 1998 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

 

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übringen - das zuvor bezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

 

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 21. April 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten - gesamt­schuldnerisch haftend - verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu er­setzen, der ihm aus der Nichterkennung seiner Erkrankung ‑ Schädelmißbildung im Sinne einer Kraniosynostose im März 1994 - entstehen wird, mit Ausnahme der Erblindung, den materiellen Schaden vorbehaltlich eines Übergangs auf einen Sozialversicherungsträger.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagten.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,00 DM ab­wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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