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Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sich auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen können.
T a t b e s t a n d
2Die am ####1914 geborene Klägerin wurde am 15. Februar 1994 wegen rezidivierender Schmerzen im rechten Unterbauch in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 2) stationär aufgenommen. Es wurde ein stenosierender Tumor im Colon ascendens bei gleichzeitig bestehender Sigmadivertikulose diagnostiziert. Am 28. Februar 1994 erfolgte ein Aufklärungsgespräch durch den Stationsarzt Dr. M.
3Am 1. März 1994 wurde die Klägerin von dem Beklagten zu 1) operiert. In dem Operationsbericht heißt es unter anderem:
4Die orientierende Inspektion des Bauchraumes ergibt: es
5finden sich ausgedehnte Verwachsungen im Unterbauch und
6rechts. Das gesamte Netz ist an der Vorderwand fixiert.
7... Es tastet sich im Colon ascendens ein 3,5 cm im
8Durchmesser messender Tumor, der gut mobil ist. ...
9Zur Mobilisierung der re. Colonflexur werden einige
10Verwachsungen zur Gallenblase, teils stumpf, teils scharf,
11gelöst. Danach kann die re. Flexur und Koagulation von
12kleinen Gefäßen vom Duodenum abgehoben werden....
13Anschließend wird der rechtsseitige Anteil des großen
14Netzes zwischen Ligaturen abgetrennt und verbleibt en
15bloc an re. Hemicolon.... Mit der Durchtrennung des
16Quercolons ... wird der Tumor tragende Anteil abge-
17worfen.
18In dem Histologiebericht vom 04.03.1994 heißt es u. a.:
19Eingesandt wurde ein Präparat der rechten Hemicolektonie.
20Makroskopisch erkennt man einen 6,0 cm langen Anteil des
21terminalen Ileums sowie einen 18,0 cm langen Anteil des
22Coecums und des Colon ascendens....
23Anhängend und beiliegend sieht man einen zusammengelegt
2410,0 x 9,9 cm großen Anteil des großen Netzes....
25Am 26. März 1994 wurde die Klägerin mit Symptomen für das Vorliegen eines Dünndarmileus erneut stationär aufgenommen. Am 27. März 1994 erfolgte eine Reoperation durch den Chefarzt der Beklagten zu 2), den Zeugen Dr. Y. Im Operationsbericht von diesem Tage heißt es u. a.:
26Wir finden linksseitig massiv überblähte Dünndarmschlin-
27gen, hervorgerufen durch einen Konglumerattumor rechts.
28Es wird versucht, dieses Konglumerat zu mobilisieren.
29Dies gelingt nur sehr schwer, da massivste Verwachsungen
30bestehen. ... Als nächstes wird dann die rechte Flexur
31des Colons, die merkwürdigerweise noch vorhanden ist,
32herausgelöst und das Duodenum nach Kocher mobilisiert....
33Skelettieren der großen Kurvatur Richtung rechte Colon-
34flexur. ... Es verbleibt ein Dünndarmrest von etwa
3580 cm. ...
36Postoperativ beklagte die Klägerin Schwierigkeiten mit der Nahrungsaufnahme, wobei Durchfälle und Erbrechen auftraten, die mit einem sogenannten Kurzdarmsyndrom erklärt wurden. Am 29. April 1994 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.
37Am 17. Juli 1994 wurde die Klägerin erneut stationär aufgenommen und eine Subileussympthomatik festgestellt.
38Heute leidet die Klägerin unter chronischen Durchfällen, Übelkeit, Erbrechen und nach ihren eigenen Angaben unter Verwirrtheitszuständen. Zwischenzeitlich ist sie zum Pflegefall geworden, nicht mehr in der Lage aufzustehen und muß eine 24‑Stunden Betreuung in Anspruch nehmen.
39Die Klägerin hat behauptet,
40dem Beklagten zu 1) sei bei der Operation am 1. März 1994 ein Fehler unterlaufen. Er habe versäumt, die rechte Flexur des Colons zu entfernen. Die später festgestellten massiven Verwachsungen seien ursächliche Folge dieses Fehlers. Dadurch sei die Folgeoperation vom 27. März 1994 erforderlich geworden. Das wiederum habe zur Folge, daß die Dünndarmlänge nur noch 80 cm betrage, worauf ihr wesentlich verschlechteter Gesundheitszustand zurückzuführen sei. Die Klägerin hat zudem behauptet, nicht ordnungsgemäß und verspätet über die Operationsrisiken aufgeklärt worden zu sein. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärtworden, hätte sie die Zustimmung zur Operation verweigert.
41Die Klägerin hat beantragt,
42die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
43ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes
44Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 24. März 1997
45zu zahlen.
46Die Beklagten haben beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Sie haben jegliche ärztliche Fehler in Abrede gestellt und behauptet, die Klägerin sei rechtzeitig und umfassend über die Operation und deren Risiken aufgeklärt worden.
49Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens. Sodann hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, es stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, daß dem Beklagten zu 1) bzw. dem sonstigen ärztlichen oder nicht ärztlichen Personal der Beklagten zu 2) ein Fehler unterlaufen sei. Die Klägerin sei auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Sie habe auch keinen nachvollziehbaren und erheblichen Entscheidungskonflikt dargelegt.
50Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, das Protokoll und die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
51Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Sachvortrag und beantragt,
52unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem
53Schlußantrag aus erster Instanz zu erkennen.
54Die Beklagten beantragen,
55die Berufung zurückzuweisen,
56hilfsweise
57Vollstreckungsnachlaß.
58Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag.
59Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. Y sowie durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. M2.
60Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 16. Oktober 2000 Bezug genommen.
61Entscheidungsgründe:
62Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
63Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß den §§ 823 Abs.1, 831, 31, 847 BGB nicht zu.
641.
65Auch nach der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme durch den Senat steht nicht fest, daß die Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 2 behandlungsfehlerhaft erfolgte.
66a.
67Die Operation der Klägerin am 01.03.1994 durch den Beklagten zu 1 war nicht fehlerhaft. Die Berufung sieht einen Behandlungsfehler darin, daß bei der durchgeführten Hemicolektomie unsachgemäß die rechte Flexur des Colons nicht mitentfernt worden sei. Die rechte Flexur ist indes entfernt worden. Zudem wäre es nicht fehlerhaft gewesen, die Flexur zu belassen.
68aa.
69Die Operation vom 01.03.1994 war indiziert. Die Klägerin ist bereits mit einer Subileussymptomik stationär aufgenommen worden. Sodann wurde ein letztlich 3,5 cm im Durchmesser großer Streutumor im unteren Bereich des colon ascendens diagnostiziert. Die Behandlung eines solchen Tumorleidens erfordert den operativen Eingriff. Alternativen in Form einer Chemo- oder etwa einer Strahlentherapie stehen nicht zur Verfügung. Hiermit kann allenfalls das Tumorwachstum (vorübergehend und wenn überhaupt) gestoppt, nicht aber das Leiden geheilt werden. Der Senat folgt insoweit wie auch im übrigen den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er sich infolge dessen mündlicher Vernehmung ein Bild gemacht hat. Bleibt diese Erkrankung unbehandelt, kommt es bereits nach relativ kurzer Zeit zu einem Darmverschluß, der dann entweder die sofortige Notoperation erfordert oder aber zum Tode führt.
70bb.
71Bei einer Darmoperation der vorliegenden Art ist es nicht zwingend erforderlich, auch die Flexur zu entfernen. Der Sachverständige Prof. Dr. M2 hat im einzelnen dargelegt, daß es entscheidend sei, einen solchen Anteil des Darms zu entfernen, daß ein Abstand von etwa 10 cm zu dem Tumor gewahrt wird. Ist dieser Anforderung genüge getan, bleibt es unerheblich, ob nun die jeweilige Flexur, also der bogenförmig verlaufende Darmanteil entfernt wird oder nicht. Ausreichenden Abstand zum Tumor hat der Beklagte zu 1 gewahrt, also einen genügenden Anteil des Colons entfernt. Dem Sachverständigen lagen die Krankenunterlagen und auch der pathologische Bericht vor. In Kenntnis all dieser Umstände hat er keinerlei Fehlverhalten des Operateurs feststellen können.
72cc.
73Unabhängig davon steht fest, daß die rechte Flexur operativ entfernt wurde. Das gilt auch im Hinblick auf die Abfassung des Operationsberichtes vom 27.03.1994. Der Zeuge Dr. Y hat im einzelnen bekundet, wie es zu der Abfassung dieses Operationsberichtes kam. Er schließt selbst nicht aus, sich getäuscht haben zu können. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, daß man sich bei einer Revisionsoperation angesichts des Ausmaßes der Verwachsungen durchaus täuschen könne. Er selbst würde auch für sich eine Fehlbeurteilung in einem solchen Fall nicht ausschließen.
74Beweisend dafür, daß die rechte Flexur mit entfernt wurde, ist der Histologiebefund. Danach lag dem Pathologen ein 10,0 x 9,0 cm großer Anteil des großen Netzes zur Beurteilung vor. Wegen der konkreten anatomischen Verhältnisse ist die Tatsache, daß ein Anteil des Netzes entfernt wurde, beweisend dafür, daß auch die Flexur mit entfernt wurde.
75dd.
76Auch im übrigen sind Fehler anläßlich der Operation vom 01.03.1994 nicht feststellbar. Auf Fehler kann auch nicht aus der Tatsache geschlossen werden, daß bereits kurze Zeit später eine Reoperation erforderlich wurde. Der Sachverständige hat keinerlei Fehler erkennen können. Die starken Verwachsungen, die bei der Klägerin auftraten, lassen nicht auf ein fehlerhaftes Vorgehen schließen. Offenbar neigt die Klägerin zu Verwachsungen. Bereits der Operationsbericht vom 01.03.1994 beschreibt ausgedehnte Verwachsungen „im Unterbauch und rechts“. Das kleine Becken mit dem peritonisierten Anteil des Rektums ließ sich schon zu diesem Zeitpunkt wegen bestehender Verwachsungen nicht darstellen.
77b.
78Weitere Fehler, insbesondere solche anläßlich der zweiten Operation, rügt die Berufung nicht. Solche sind auch nicht erkennbar. Der Zeuge Dr. Y mußte die Dünndarmschlingen soweit entfernen, wie dies nach dem klinischen Bild erforderlich war. Sebst wenn der Klägerin nur noch 80 cm des Dünndarms verblieben sind, folgt hieraus nicht ein fehlerhaftes Vorgehen des Operateurs.
792.
80Die Klägerin hat in den Eingriff vom 01.03.1994 wirksam eingewilligt. Die unstreitig erfolgte Aufklärung war sachgerecht und nicht verspätet.
81Grundsätzlich hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, daß dem Patient genügend Zeit verbleibt, um das Für und Wider des Eingriffs hinreichend abwägen zu können. Nur dann ist die Entscheidungsfreiheit und damit das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in angemessener Weise gewahrt. Dabei kann je nach den Umständen und den Vorkenntnissen des Patienten von dem bevorstehenden Eingriff eine Aufklärung erst nach der Operationskonferenz im Verlaufe des Vortages genügen, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu der sie dem Patienten die Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts noch erlaubt (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.03.1998, r + s S. 281).
82Die Klägerin geht in der Berufungsinstanz selbst davon aus, daß die Aufklärung etwa 24 Stunden vor dem Eingriff erfolgte. Diese nach Durchführung aller erforderlichen Untersuchungen etwa 24 Stunden vor der Operation im Verlaufe des 28.02.1994 vorgenommene Aufklärung war rechtzeitig. Sie ließ der Klägerin genügend Zeit, das Für und Wider des Eingriffs abzuschätzen und sich ggf. auch noch gegen eine Operation zu entscheiden.
83Die Aufklärung genügte auch inhaltlich den Anforderungen. Sie soll dem Patienten aufzeigen, was der Eingriff für ihn bedeutet. Der Patient muß die Art und Schwere des Eingriffs erkennen können. Die mit dem Eingriff verbundenen typischen Risiken sind zu nennen, wobei diese nicht medizinisch exakt zu bezeichnen sind; ein allgmeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums genügt (vgl. nur Steffen/Dressler; Arzthaftungsrecht 8. Aufl. 1999 Rz 329 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes).
84In diesem Sinn hat die Klägerin eine Grundaufklärung erfahren. Ausweislich des von ihr unterschriebenen Merkblattes zu Operationen bei Dickdarmgeschwulsten wurde sie über die allgemeinen Risiken bis hin zu der Möglichkeit der Notwendigkeit der Revisionsoperation und des künstlichen Ausgangs informiert. Die Gefahr der Darmlähmung und des Darmverschlusses sind erwähnt.
85Aufzuklären war auch über das Risiko von Verwachsungen. Hierbei handelt es sich um ein typisches, allgemein mit Operationen verbundenes Risiko, das bei Darmoperationen immerhin nach den Ausführungen des Sachverständigen postoperativ noch in 2% der Fälle auftritt. Ausdrücklich ist dieses konkrete Risiko dem verwendeten Merkblatt, mit dem das Aufklärungsgespräch geführt wurde, nicht zu entnehmen. Das typische Risiko, das mit Verwachsungen eingeht, ist die Gefahr der Reoperation. So mußte auch die Klägerin wegen aufgetretener Verwachsungen letztlich erneut operiert werden. Die Gefahr der Notwendigkeit einer weiteren Operation ist indes schon in den allgemeinen Ausführungen des Merkblattes wie auch etwa mit der handschriftlichen Eintragung „Rezidiv“ nach Auffassung des Senats ausreichend angesprochen. Die Klägerin hat eine Aufklärung dahin erfahren, daß in bestimmten Fällen wie etwa „Platzbauch“ etc. eine erneute Operation erforderlich werden kann. Damit ist sie über das Risiko der Revisionsopoeration aufgeklärt werden. Das damit verbundene und aufgezeigte Risikospektrum umfaßt nach Auffassung des Senats auch die Notwendigkeit eines erneuten Eingriffs wegen Verwachsungen. Zusätzlich hat der Zeuge Dr. Y darauf verwiesen, daß im Hause der Beklagten zu 2 standardisiert auch auf das Risiko von Verwachsungen hingewiesen werde.
86Die Klägerin hat ausweislich des Verlaufsbogens am 28.02.1994 keine andere Medikation erhalten als an den Tagen zuvor. Es spricht deshalb nichts dafür, daß die Klägerin über ihre konkrete Situation hinaus durch eine Prämedikation dem Aufklärungsgespräch nicht mehr folgen konnte.
87Unabhängig davon, daß die Klägerin sachgerecht aufgeklärt wurde, hat sie jedenfalls einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für die Frage der hypothetischen Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind, damit das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung nicht unterlaufen wird, geht der Senat in dem konkreten Fall davon aus, daß die Klägerin auch bei einem Hinweis auf die Gefahr von Verwachsungen und einer deshalb erforderlich werdenden Zweitoperation konkret in den Eingriff eingewilligt hätte. Das ergibt sich nicht nur aus dem Krankheitsbild selbst, bei dem die Operation absolut indiziert war, keine sinnvollen Alternativen zur Verfügung standen und die Nichtbehandlung in kurzer Zeit zum Darmverschluß und bei erneuter Nichtbehandlung dann zum Tode geführt hätte. Die Klägerin hat sich nämlich auch durch den Hinweis auf eher schwerere Risiken wie Darmlähmung und sonstiger Umstände, die ebenfalls zu einem erneuten Eingriff führen konnten, nicht von der Einwilligung abhalten lassen.
88Außerdem hat sie trotz der Verwirklichung des Risikos der Verwachsungen in den späteren zweiten Eingriff eingewilligt, um einem drohenden Darmverschluß zu entgehen. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, daß angesichts des fortgeschrittenen Beschwerdebildes bereits kurzfristig bei Nichtbehandlung und unterbliebener Erstoperation mit einem Darmverschluß zu rechnen war. Es spricht deshalb alles dafür, daß die Klägerin auch nach konkreter Nennung des Risikos „Verwachsungen“ in den Ersteingriff eingewilligt hätte, um wie bei dem Zweiteingriff dem drohenden Darmverschluß zu entgehen.
89Eine Anhörung der Klägerin war dem Senat vorliegend wegen ihres Gesundheitszustandes nicht möglich.
903.
91Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
924.
93Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als DM 60.000,-.