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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 202/99

Datum:
14.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 202/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0614.3U202.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 17 O 31/98
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

 
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