Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 1/99

Datum:
15.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 1/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0315.3U1.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 552/97
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen - das am 20. Oktober 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Pa-derborn teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamt-schuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1997 zu zahlen.

Der Antrag zu 1 a) der Berufungsbegründungsschrift vom 04.03.1999 (Zahlung von 10.303,83 DM nebst Zinsen) ist ge-genüber den Beklagten zu 1) und 2) dem Grunde nach ge-rechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) ver-pflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger alle weite-ren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der versehentlichen Durchtrennung des Ductus cho-ledochus während der Operation am 13. Juni 1996 entstanden sind und noch entstehen werden, die materiellen Schäden jedoch nur vorbehaltlich eines Anpruchsübergangs auf Sozi-alversicherungsträger.

Die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) bleibt abgewie-sen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 3) und 4).

Zur Entscheidung über die Höhe des bezifferten materiellen Schadens und über die Kosten des Rechtsstreits einschließ-lich derjenigen der Berufungsinstanz, über die noch nicht entschieden ist, wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Beklagten zu 1) und 2) können Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstre-ckung jedes der Beklagten zu 3) und 4) durch Sicherheits-leistung in Höhe von je 10.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zu 3) und 4) zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbe-fristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffent-lichen Sparkasse erbringen können.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank