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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 169/99

Datum:
08.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 169/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0308.3U169.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 135/98
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 21. Mai 1999 verkün­dete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

 

Die Beklagen werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1998 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen und immateriel­len Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Behandlung vom 05. August bis zum 13. September 1996 noch entsteht, die materiellen Ansprüche vorbehaltlich des Übergangs auf Sozialversicherungsträger.

 

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen und immateriel­len Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Behandlung ab dem 02. Oktober 1996 noch zusteht, die materiellen An­sprüche vorbehaltlich des Übergangs auf Sozialversiche­rungsträger.

Die Beklagte haften wie Gesamtschuldner für die Schäden, die sich aus den Behandlungen ab dem 02. Oktober 1996 noch ergeben werden.

 

Die Kosten des Rechtsstreit tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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