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Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 1999 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelferin des Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß
3§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
4Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages nicht zu, wobei der Senat davon ausgeht, daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten vertragliche Beziehungen bestehen.
6Aufgrund der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, daß die zytologische Auswertung des dem Beklagten zur Untersuchung übersandten Materials fehlerhaft erfolgte. Das geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.
7Der Senat folgt dabei den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P, der ihm aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und an dessen Sachkunde auch auf zytologischem Fachgebiet keine Zweifel bestehen.
8Die Einordnung des Untersuchungsmaterials in die sog. Kategorie “PAP V” war nicht behandlungsfehlerhaft. Das gilt selbst dann, wenn andere Fachkundige das konkrete Untersuchungsmaterial anders einordnen würden. Der Sachverständige hat sich vorliegend dafür ausgesprochen, das Material der Kategorie PAP III zuzuordnen.
9Die Zytodiagnostik ist ein Suchverfahren, ein Screening-Verfahren, bei dem immer nur eine Verdachtsdiagnose ausgesprochen werden kann. Weil der Zytologe anders als der Histologe arbeitet und arbeiten muß und er sich immer nur an einzelnen Zellen orientieren kann, sind Fehldeutungen der zytologischen Methode immanent. Auch die falsch positive Befundung führt deshalb nicht in jedem Fall zu einem Behandlungsfehler.
10Ob und wann bei einer Fehldeutung des Untersuchungsmaterials ein Behandlungsfehler anzunehmen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls war nach den Ausführungen des Sachverständigen die Deutung des untersuchten Materials als PAP V vertretbar, selbst wenn sich diese Deutung im Ergebnis als falsch positiv herausgestellt hat.
11Auch die mit dem Untersuchungsergebnis ausgesprochene Empfehlung der fraktionierten Abrasio war sachgerecht und hätte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen selbst bei der Einordnung des Materials als PAP III oder PAP IV nicht anders lauten dürfen. Der Sachverständige hat das konkrete Verhalten des Beklagten ausdrücklich als korrekt bezeichnet.
12Ansonsten hat die Beweisaufnahme vor dem Senat keine Aspekte gezeigt, aus denen heraus ein Fehlverhalten des Beklagten geschlußfolgert werden könnte.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
14Das Urteil beschwert die Klägerin mit 25.000,00 DM.