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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 236/08

Datum:
18.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 236/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0618.3SS236.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 3/08
Schlagworte:
Begründungsanforderungen an Berufungsurteil bei nur leicht gemilderter Strafe im Vergleich zur ersten Instanz
Normen:
StPO § 267; StPO § 328; StGB 54
Leitsätze:

Es ist grundsätzlich - bei ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - rechtlich (noch) nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht näher begründet, warum es auf eine lediglich um drei Monate geringere Gesamtfreiheitsstrafe als das Amtsgericht erkannt hat (2 Jahre 9 Monate statt drei Jahre), obwohl 100 von 105 Fällen (nicht betroffen: die Einsatzstrafe), die noch Gegenstand der amtsgerichtlichen Verurteilung waren, nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden sind und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsurteils waren.

 
Tenor:

Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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