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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 170/99

Datum:
07.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 170/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0607.31U170.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 205/98
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger zu 1) zu 90,31 %, den Klägern zu 2) zu 6,23 % und den Klägern zu 3) zu 3,46 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Dem Kläger zu 1) und den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer des Klägers zu 1) übersteigt 60.000,00 DM, diejenige der Kläger zu 2) und 3) übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 
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