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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 192/99

Datum:
29.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 192/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0329.30U192.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 253/99
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. August 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 DM abwenden, falls nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch Bürgschaft einer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 127.651,00 DM.

 
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