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Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Wert von 500,00 DM als unzulässig ver-worfen.
G r ü n d e
2Der als weitere sofortige Beschwerde anzusehende Antrag des Schulnder vom 25. Januar 2000 ist gem. §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO unzulässig.
3I. Soweit der Beklagte in dieser Eingabe eine vom Landgericht unterlassene Auseinandersetzung mit seinen auch gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes vorgebrachten Einwänden rügt, kam keine Ergänzung des Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO (vgl. insoweit Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 321 Rdn. 1) in Betracht. Diese Rüge betrifft keinen selbständigen Streitgegenstand des Vollstreckungsverfahrens, sondern darin liegt allein der Vorwurf, daß einzelne Verteidigungsmittel übergangen worden seien. Dies führt aber nicht zur Ergänzung des Beschlusses nach § 321 ZPO, sondern eröffnet allenfalls einen Anfechtungsgrund im Rahmen der zulässigen Rechtsmittel (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 321 Rdn. 3,4), hier im Wege der weiteren sofortigen Beschwerde.
4II. Nach § 568 Abs. 2 ZPO ist eine weitere sofortige Beschwerde zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält. Daran fehlt es. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist für den Schuldner nicht nachteiliger als die des Amtsgerichts Münster vom 06. September 1999. Die vom Landgericht getroffene Entscheidung stimmt inhaltlich mit derjenigen des Amtsgerichts überein. Es hat über den Streitgegenstand im Ergebnis gleich entschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 12. November 1999 hat es dementsprechend in vollem Umfang zurückgewiesen. Dabei ist es für die Frage der inhaltlichen Übereinstimmung unerheblich, ob die Begründungen sich decken oder das Landgericht weitere Begründungen zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde angeführt hat. Maßgeblich ist insoweit allein das tenorierte Beurteilungsergebnis.( Zöller - Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 568 Rdnr. 10 m.w.N. ).
5Auch ein wesentlicher, entscheidungserheblicher Verstoß des Landgerichts gegen Verfahrensvorschriften des Beschwerdeverfahrens, der nach Rechtsprechung des Senats einen neuen selbständigen Beschwerdegrund darstellt und das Rechtsmittel der weiteren sofortigen Beschwerde eröffnen könnte, liegt nicht vor.
6Das Landgericht hat in seiner Entscheidung, durch die es die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den vom Amtsgericht Münster wegen des Verstoßes gegen seine Unterlassungspflichten aus einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung vom 05. Februar 1999 erlassenen Ordnungsgeldbeschluß vom 06. September 1999 zurückgewiesen hat, den Vortrag des Schuldners in letztlich noch ausreichendem Umfang ausgeschöpft und gewürdigt.
7Zu Recht hat das Landgericht die vom Schuldner in seiner sofortigen Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluß in erster Linie und im weitaus größten Umfang erhobenen Einwände gegen die Richtigkeit der einstweiligen Verfügung als unbeachtlich angesehen. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung können ihre materiellrechtlichen Grundlagen für die Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Ob und in welcher Höhe gegen den Schuldner gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, bestimmt sich nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens allein danach, ob und in welcher Weise er gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung nach Zustellung des Vollstreckungstitels verstoßen hat. Daß der Schuldner nach der am 13. Februar 1999 erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung noch am 17. Februar 1999 die von der Gläubigerin schon in ihrem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung beanstandete Homepage im Internet verbreitet hat, ist von ihm aber weder in seiner sofortigen Beschwerde, noch in seiner als weitere sofortige Beschwerde anzusehenden Eingabe vom 25. Januar 2000 bestritten worden.
8Soweit der Schuldner in der 17-seitigen Beschwerdeschrift nicht nur die materiellen Grundlagen des Ordnungsgeldbeschlusses angegriffen, sondern - eher beiläufig - auf Seite 14 unten und unter A III 2 auf Seite 15 auch die Angemessenheit der Höhe in Frage gestellt, sowie unter A III 3 auf den Seiten 15, 16 auch die Möglichkeit einer früheren Anonymisierung der Homepage geleugnet hat, ist das Landgericht auch darauf, wenn auch mit einer dem kursorischen Vortrag des Schuldners entsprechenden apodiktischen Kürze eingegangen. Es hat darauf hingewiesen, daß die beanstandete Homepage - unstreitig - noch am 13. August 1999 unverändert im Internet zu lesen war, die Höhe des Ordnungsgeldes keinen Bedenken begegnet, so wie der übrige Vortrag des Schuldners , insbesondere der Hinweis auf eine Reihe von Prozessen, an der Sache vorbei geht.
9Darüber hinaus hält der Senat auch in der Sache die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend.
10Auf eine Unmöglichkeit, die Homepage in der Zeit von 5 Tagen zwischen der am 13. Februar 1999 erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung und dem Bestrafungsantrag der Gläubigerin vom 18. Februar 1999 zu löschen oder zu anonymisieren, kann sich der Schuldner nicht berufen. Zwar hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich die Möglichkeit, einen Sachverhalt in einer der Beweisaufnahme zugänglichen substantiierten Art vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zustellen, nach dem ihm die Befolgung der tituliertem Verpflichtung unmöglich ist. Eine Unmöglichkeit kann sich insbesondere auch aus tatsächlichen Gesichtspunkten ergeben, wenn für den Schuldner der pflichtwidrige Zustand nicht beherrschbar ist, er die Ursache nicht beseitigen kann. Es mag dahin stehen, ob der Schuldner insoweit überhaupt einen einer Beweisaufnahme zugänglichen Vortrag gebracht hat, der die Unmöglichkeit eines technischen Zugriffs auf die Homepage vor dem Eingang des Bestrafungsantrages darlegt. Daß er lieber Karneval feiern wollte, als seiner titulierten Unterlassungsverpflichtung nachzukommen, vermag ihn jedenfalls nicht zu entlasten. Keinesfalls war es dem Schuldner jedoch unmöglich, die Homepage bis zum 13. August 1999 entsprechend seiner Unterlassungsverpflichtung zu gestalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie jedoch unstreitig unverändert verbreitet worden. Zu Recht hat das Landgericht diesen Umstand auch in seiner Entscheidung berücksichtigt. Zwar hat das Amtsgericht bei seinem Bestrafungsbeschluß nur auf die am 17. Februar 1999 noch nicht erfolgte Veränderung abgestellt. Da aber insoweit ein im Fortsetzungszusammenhang stehendes Dauerdelikt in Frage stand (vgl. insoweit Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 20), und dieser Fortsetzungszusammenhang erst durch die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses am 07. Oktober 1999 unterbrochen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 24; OLG Celle, NJW 1950, 955; OLG Bremen, OLGZ 1971, 183; OLG Stuttgart (2. Zivilsenat), WRP 1989, 544; Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 890 Rdnr. 40; Pastor, Die Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, 3. Aufl., S. 218 Fußn. 24), war das Landgericht gemäß § 570 ZPO befugt, den neuen Vortrag der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Daß der Schuldner letztlich auch nicht durch tatsächliche Umstände an der Änderung der Homepage gehindert war, sondern keine Änderung vornehmen wollte, zeigen seine Erklärungen im Erkenntnis- und auch im Vollstreckungsverfahren. Schon in seinem Schriftsatz vom 15. Februar 1999 hat er erklärt, daß er nicht gewillt sei, sich in seinen "Freiheitsrechten" - nach seiner irrigen Auffassung - "rechtsgrundlos einschränken zu lassen". Diese Erklärung hat er dann in dem Schriftsatz vom 24. Februar 1999, in Reaktion auf den Bestrafungsantrag zudem wiederholt.
11Auch die Höhe des Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken. Angesichts der Hartnäckigkeit mit der der Schuldner über lange Zeit dem titulierten Anspruch entgegentrat und ihn mißachtete, bedurfte es schon eines größeren Betrages, um einerseits den von ihm begangenen Rechtsbruch zu ahnden, als auch ihn zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen. Auch der Vergleich zwischen seinen - im übrigen nicht näher dargelegten - finanziellen Verhältnissen und dem Haushalt des AStA bei der Bemessung von Ordnungsstrafen überzeugt nicht. Das Haushaltsvolumen des AStA steht nicht zur beliebigen Verwendung offen, sondern die Haushaltsmittel sind weitgehend zweckgebunden zu verwenden. Insoweit wird der AStA durch die gegen ihn in anderen Verfahren in etwa gleicher wie im vorliegenden Verfahren gegen den Schuldner verhängten Höhe nicht geringer betroffen als der Schuldner im vorliegenden Verfahren.
12III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.