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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 78/99

Datum:
06.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 78/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0406.27U78.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 11 O 248/98
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. April 1999 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschaf-terversammlung der Beklagten vom 29.09.1998, mit dem die Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers an seine Toch-ter, Frau E , abge-lehnt wurde, nichtig ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Abtretung des Geschäfts-anteils des Klägers auf dessen vorgenannte Tochter, ver-einbart in den notariellen Urkunden des Notars B in S vom 08.09.1998 (UR-Nr.: ) sowie des Notars K in S vom 17.09.1998 (UR-Nr.: ), zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu zwei Dritteln, der Klägerin zu einem Drittel aufer-legt.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Urteilsbeschwer für die Beklagte übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 
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