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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 63/00

Datum:
07.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 63/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1107.27U63.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 O 348/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Hilfsanschlussberu-fung des Klägers wird das am 2. Februar 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abge-ändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die aus der Anlage ersicht-lichen Gegenstände an den Kläger zurück zu gewähren, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 21.713,99 DM.

Die Zahlungsklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 100.000,00 DM abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Prozessbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kre-ditinstitutes zu erbringen.

Die Urteilsbeschwer für die Beklagte übersteigt 60.000,00 DM.

 
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