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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 29/00

Datum:
08.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
27 U 29/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0608.27U29.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 666/98
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500,- DM zu zahlen.

Der materielle Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten wird dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 24.07.1998 in F den materiellen Zukunftsschaden zu einem Drittel und den immateriellen Zukunftsschaden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von zwei Dritteln zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Wegen des Streits zur Höhe des materiellen Schadens wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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