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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 122/99

Datum:
20.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 122/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0120.22U122.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 484/98
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete oder selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

 
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