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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 22/00

Datum:
23.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 22/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0823.20U22.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 607/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. November 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.611,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.12.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, 2/3 des auf sie entfallenden Anteils von 35 % der zukünf-tigen Reparaturkosten aus dem Hagelschadensereignis vom 06.06.1998 zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 33 % dem Kläger und zu 67 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abzu-wenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen.

 
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