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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws (L) 10/2000

Datum:
12.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws (L) 10/2000
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0912.1WS.L10.2000.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 52 StVK 277/99
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der festgesetzten Mindestvollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe abgeändert. Diese wird auf 17 Jahre festgesetzt.

Der Verurteilte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Die Gebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf 1/3 ermäßigt. 2/3 der dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen in den Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.

 
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