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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 59/2000

Datum:
22.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 59/2000
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0822.1VOLLZ.WS59.2000.00
 
Tenor:

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet verworfen.

2.

Auf die Rechtsbeschwerde wird die angefochtene Entschei-dung - mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswerts - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln - Strafvollstrek-

kungskammer - verwiesen, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat.

 
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