Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1)
Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen.
2)
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Be-troffenen zur Last (§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473
Abs. 1 StPO).
Zusatz:
1)
Die im Rahmen der Rechtsbeschwerde - routinemäßig - gestell-ten Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter des Senats sind unzulässig, da es an einem Tatsachenvortrag mangelt. Auf die Rechtsfolgen solcher Befangenheitsanträge ist der Betroffene in einer Vielzahl von Verfahren bereits hingewiesen worden. Einer Begründung bedarf es deshalb nicht mehr.
2)
Dem Betroffenen fehlt es nach seiner Verlegung in die JVA B2 ersichtlich an der erforderlichen Beschwer. Damit ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Seine pauschale Be-hauptung, die Aufnahme von Wi-dersprüchen zu Protokoll der Vollzugsgeschäftsstelle könne ihm auch seitens der JVA B2 verweigert werden, rechtfertigt keine andere Beur-teilung.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gemäß § 3 Abs. 1 Vorschaltverfahrensgesetz NW kann der Wi-derspruch schriftlich oder zur Niederschrift eines Bedien-steten der Behörde eingelegt werden. Gestattet das Gesetz aber auch die Erklärung zu Protokoll, dann ist die Ge-schäftsstelle grundsätzlich zur Entgegennahme der Erklä-rung und zur Aufnahme eines Protokolls hierüber auch ver-pflichtet (vgl. BGHSt 30, 64; OLG Düsseldorf NJW 88, 1923). Der Betroffene darf deshalb in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, den Rechtsbehelf selbst schrift-lich einzulegen. Etwas anderes kann allenfalls dann gel-ten, wenn sich das Ersuchen um Aufnahme eines Protokolls als offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt und nur noch der Beschäftigung der jeweiligen Dienststelle dient.