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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 56/00

Datum:
27.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 56/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1127.18U56.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 442/99
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Februar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die gegen den beklagten Ehemann gerichtete Klage bleibt abgewiesen.

Die beklagte Ehefrau wird verurteilt, an den Kläger 13.659,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juli 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewie-sen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die beklagte Ehefrau und der Kläger je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der beklagten Ehefrau trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Ehemannes werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers und der beklagten Ehefrau bleibt unter der Revisionssumme.

 
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