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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 57/00

Datum:
28.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 57/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0828.15W57.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 T 1157/99
 
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß die Entscheidung des Landgerichts im Kostenpunkt ergänzt wird.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

 
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