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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 78/98

Datum:
20.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 78/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0920.13U78.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 462/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Januar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1997 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 50,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. November 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 3. August 1995 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten in Höhe von 18.050,00 DM.

 
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