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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 76/00

Datum:
23.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 76/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1023.13U76.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 408/98
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 18. Januar 2000 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt ver-teilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 52 %, die Klägerin zu 1) 8 % und die Beklagten 40 %.

Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser 57 % und die Beklagten 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 6.000,00 DM und den Kläger zu 2) um 8.000,00 DM.

 
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