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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 73/00

Datum:
23.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 73/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0823.13U73.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 190/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung beider Rechtsmit¬tel im übrigen – das am 9. Dezember 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 17.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. November 1998 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuld¬ner an die Klägerin 9.985,48 DM nebst 4 % Zinsen von 7.787,38 DM seit dem 27. November 1998 und von weiteren 2.198,10 DM seit dem 11. Juli 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuld¬ner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 31. März 1996 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan¬gen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Klägerin 38 % und die Beklagten 62 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 33 % und die Beklagten 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 12.973,15 DM und die Beklagten um 26.985,48 DM.

 
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