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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 57/00

Datum:
23.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 57/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1023.13U57.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 428/99
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Dezember 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im Übrigen - das genannte Urteil teilweise abgeändert.

Die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts H. vom 02. August 1999 werden insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.715,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1999 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Beklagten 64 % und die Klägerin 36 %; mit Ausnahme der Kosten der Vollstreckungsbescheide, diese fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 7.715,87 DM und die Klägerin um 4.257,69 DM.

 
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