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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 50/00

Datum:
16.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 50/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:1016.13U50.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 365/99
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 23. Dezember 1999 ver-kündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Berufungsantrag zu Nummer 1) ist dem Grunde nach in Höhe von 2/3 gerechtfertigt.

Der Berufungsantrag zu Nummer 2) auf Zahlung eines ange-messenen Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerecht-fertigt unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers von 1/3.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu 2/3 und sämt-liche immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus dem Unfallereignis vom 18. September 1998 zu 2/3 zu erstatten, soweit diese An-sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche zu Nummer 1) und 2) der Berufungsanträge wird die Sache an das Land-gericht zurückverwiesen, wobei das Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 
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