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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 35/00

Datum:
17.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 35/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0517.13U35.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 16 O 515/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 17. November 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 50 %, weitere 50 % trägt der Beklagte zu 2).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 12.059,13 DM.

 
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