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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 20/00

Datum:
16.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 20/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0816.13U20.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 284/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. November 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 168.377,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. August 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die dieser aus dem Verkehrsunfall vom 13. Februar 1995 in L wegen der Eintrittspflicht für den bei ihr versicherten und bei dem genannten Unfall getöteten Herrn T entstanden sind und künftig entstehen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 198.377,50 DM.

 
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