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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 19/00

Datum:
14.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 19/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0614.13U19.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 214/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 9. November 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster hinsichtlich des Schmerzensgeldbetrages abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Dezember 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wegen des Schmerzensgeldes wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 60 % und den Beklagten 40 % auferlegt.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 10.000,-- DM, die der Beklagten 5.000,-- DM.

 
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