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Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 9. November 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster hinsichtlich des Schmerzensgeldbetrages abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Dezember 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wegen des Schmerzensgeldes wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 60 % und den Beklagten 40 % auferlegt.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 10.000,-- DM, die der Beklagten 5.000,-- DM.
Tatbestand:
2Der am 11.05.1968 geborene Kläger begehrt aufgrund eines Verkehrsunfalles Schmerzensgeld und Ersatz von materiellen Schäden, ferner die Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz aller zukünftigen Schäden verpflichtet sind. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagten haben vorprozessual die überwiegenden materiellen Schäden reguliert und ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 DM gezahlt.
3Am 04. Mai 1997 ereignete sich gegen 16.10 Uhr im Einmündungsbereich der X-Straße (B ##) und der H-Straße in der Gemeinde C ein Unfall, an dem der Kläger mit seinem Krad und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.
4Der Beklagte zu 1) bog von der H-Straße nach links in die bevorrechtigte X-Straße (B ##) ab. Beim Abbiegen missachtete der Beklagte zu 1) infolge alkoholischer Beeinflussung die Vorfahrt des Klägers. Es kam zu einem Zusammenstoß. Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt.
5Dem Beklagten zu 1) wurde um 17.15 Uhr eine Blutprobe entnommen. Der Blutalkoholgehalt betrug 2,26 0/00. Der Beklagte hatte in der Nacht vom 03. Mai 1997 auf den 04. Mai 1997 bei einer Feier in H bis in die frühen Morgenstunden des 04. Mai 1997 erheblich dem Alkohol zugesprochen. Im Verlaufe des 04. Mai 1997 hatte er erneut Alkohol zu sich genommen.
6Der Beklagte zu 1) ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 14. November 1997 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung verurteilt (Bl. 93 ff. BA).
7Der Kläger ist von Beruf Landmaschinenmechaniker. Er ist bei der Fa. D in der Vormontage beschäftigt. Außerdem bewirtschaftet er den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb von einer Größe von ca. 9 ha im Nebenerwerb.
8Der Kläger begehrt restliche Kosten für eine von ihm in der Zeit vom 01. Juli 1997 bis zum 08. August 1997 eingestellte Ersatzkraft zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes. Daneben begehrt er Zahlung eines (weiteren) angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellungen insgesamt: 50.000, DM). Schließlich verlangt er umfassende Feststellung.
9Die Beklagten haben den Feststellungsantrag anerkannt.
10Sie haben die Auffassung vertreten, das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 DM sei angemessen. Sie haben geltend gemacht, nach den ärztlichen Berichten von Dr. E und Dr. H bestehe ab dem 01. Juli 1997 keine vollständige Erwerbsunfähigkeit mehr; vielmehr sei die Erwerbsfähigkeit nur zum Teil gemindert.
11Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Beklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung von 22.000,- DM verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
12Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Verurteilung zur Schmerzensgeldzahlung, soweit diese 7.000,- DM übersteigt. Sie halten ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000,- DM für ausreichend. Den Feststellungsausspruch greifen die Beklagten ausdrücklich nicht an.
13Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält das ihm vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld für angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unfall auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) zurückzuführen sei.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
15Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet begründet.
18Zwar steht dem Kläger der geltend gemachte Schmerzensgeld-anspruch dem Grunde nach zu (I.). Der Schmerzensgeldantrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet (II.).
19I.
20Die Haftung der Beklagten ist nicht im Streit und folgt aus §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 847, 421 BGB, § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG, nach dem der Kläger durch (allein-)schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) bei einem Verkehrsunfall verletzt worden ist.
21II.
22Der Senat hält bei Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000,-- DM für angemessen. Unter Anrechnung des von dem Beklagten zu 2) vorprozessual gezahlten Betrages von 8.000,-- DM waren dem Kläger noch 12.000,-- DM zuzusprechen.
231.)
24Das einem Geschädigten zuzusprechende Schmerzensgeld dient dem Ausgleich seiner unfallbedingten physischen und psychischen Beeinträchtigungen und soll ihm Gelegenheit verschaffen, sich Annehmlichkeiten und Erleichterungen anstelle des durch die Schädigung Entgangenen leisten zu können. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind in erster Linie das Ausmaß seiner körperlichen und seelischen Beeinträchtigung sowie Art, Umfang und Dauer der Beschwerden einschließlich der Schmerzen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
25Daneben sind der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und eines etwaigen Mitverschuldens des Verletzten, die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile sowie das Bestehen einer eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung von Belang (grundlegend BGH GrZS 18, 149 ff; BGH NJW 1993, 1531; OLG Oldenburg MDR 1996, 54; OLG Frankfurt VersR 1990, 1287).
26Bei der Bewertung des Grad des Verschuldens ist eine erhebliche Alkoholisierung des Schädigers im Regelfall schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149; OLG München VersR 1985, 601).
272.)
28In Anbetracht der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzungen, der Art und Dauer der notwendigen Heilbehandlungen, des verbliebenen Dauerschadens und der dadurch bedingten Schmerzzustände, ist - bei Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen - ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger für die erlittenen und soweit möglich abzusehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen.
29Dabei hat der Senat inbs. folgende Umstände berücksichtigt:
30a) Der Kläger musste mit dem Notarztwagen in das Krankenhaus eingeliefert werden. Er erlitt einen handgelenknahen Speichenmehrfachbruch (zwölffach) rechts, eine Sprengung des linken Schultereckgelenkes Typ 4 Tossy II, einen Schulterblatthalsbruch links und ein Schädelhirntrauma ersten bis zweiten Grades.
31b) Er musste in der Zeit vom 04. Mai 1997 bis zum 16. Mai 1997 stationär behandelt werden. Es erfolgte u.a. eine osteosynthetische Versorgung der Frakturen. Die Metallentfernung erfolgte während eines weiteren stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 30. Juni 1997 bis zum 04. Juli 1997.
32c) Ausweislich der Bescheinigung von Dr. H vom 10.12.1997 (Bl. 42 d. A.) war der Kläger vom 04.05.1997 – 04.07.97 zu
33100 % arbeitsunfähig; danach bis zum 08.08.97 stufenweise
3450 %, 30 % und 20 %. Ab dem 09.08.1997 bestand volle Arbeitsfähigkeit. Dr. E bescheinigt dem Kläger im wesentlichen gleiche Einschränkungen (Vgl. Bl. 19 d. A.). Dr. G geht in der Bescheinigung vom 22.06.1998 (Bl. 27 d. A.) von einer MdE vom 26.03.1998 bis auf "weiteres" von 20 % aus .
35d) Unstreitig ist ferner aufgrund der ärztlichen Gutachtens von Dr. med. N vom 16.06.1998 (Bl. 22 ff. d. A.) und von Dr. E vom 11.03.1998 (Bl. 118 d. A.), dass heute noch Bewegungseinschränkungen im rechten Ellenbogengelenk für die Außenrotation, Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenkes für die Überstreckung und Beugung und eine Kraftminderung im linken Schultergelenk bestehen. Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand (Bl. 24 d. A). Schließlich besteht die Gefahr von Früharthrosen (Bl. 23 d. A).
36e) Die bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Tätigkeit als Nebenserwerbslandwirt wird von Dr. E mit 1/4 Unterarm und 1/7 Schultergelenk beurteilt (Bl. 123 d. A).
37Dr. N geht demgegenüber von folgenden Folgen aus:
38Rechter Arm 1/7 Armwert; Linker Arm 1/20 Armwert.
39Der Senat hält die Differenzen dieser Bewertungen nicht für maßgeblich. Dabei geht der Senat davon aus, dass die vom Kläger erlittenen Verletzungen im wesentlichen ausgeheilt sind.
40Gleichwohl verkennt der Senat nicht, dass der Kläger unfallbedingt in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten sowie im Freizeitverhalten eingeschränkt ist. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft angegeben, Beeinträchtigungen in seinem Hauptberuf (Landmaschinenmechaniker Fa. D), seinem Nebenberuf als Nebenerwerbslandwirt (Schwierigkeiten insb. beim Ausmisten) und in seinem Freizeitverhalten (Motorradfahren) zu erleiden.
41f) Schließlich war zu berücksichtigen, dass der unfallverursachende Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt um 16.00 Uhr erheblich alkoholisiert war (2,26 0/00) und die Alkoholisierung auch unfallursächlich gewesen ist. Nach Auffassung des Senats muss sich dieser Umstand schmerzensgelderhöhend auswirken. Denn vorliegend geht es nicht um die Folgen eines Verkehrsunfalles, der – aufgrund der menschlichen Unzulänglichkeiten – jedem Verkehrsteilnehmer, z. B. weil er einen kurzen Augenblick unaufmerksam war, unterlaufen kann. Vorliegend hat sich der Beklagte zu 1) im volltrunkenen Zustand an das Steuer seines Pkw begeben und hat allein dadurch eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen, die sich dann zum Nachteil des Klägers auch realisiert hat.
423.)
43Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe ist nicht im Streit.
44III.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.