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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 124/99

Datum:
17.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 124/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0117.13U124.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 552/98
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 29. April 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen - insoweit unter Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts - von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 90 % selbst, weitere 10 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 13.549,26 DM und den Beklagten um 1.501,00 DM.

 
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