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Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. April 2000 verkündete Zwischenurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit durch einen Vergleich mit folgendem Inhalt seine Erledigung gefunden hat:
1.
Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin 16.856,60 DM.
2.
Damit sind alle Ansprüche der Klägerin auf Aufwendungsersatz aus Anlaß des Verkehrsunfalls ihres Mitgliedes S vom 6. Februar 1995 in Q erledigt.
3.
Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Beklagten 83 % und die Klägerin 17 %.
Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Zwischenverfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 6.743,10 DM.
Entscheidungsgründe:
2Die Berufung der Beklagten ist im Ergebnis ohne Erfolg.
3Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vom 04.10.1999 erledigt worden und zwar mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. Dies ergibt eine Auslegung des Vergleichs (§§ 133, 157 BGB).
4Zwar ist der Wortlaut des Vergleichs eindeutig. Aber auch bei eindeutigem Wortlaut einer Vereinbarung ist nach § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Auch bei der Auslegung von Vergleichen geht daher der übereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Wortlaut durch (BGH NJW 98, 746, 747; NJWRR 96, 1458 jeweils m.w.N.). Dabei ist noch nicht einmal erforderlich, daß sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Es genügt vielmehr, daß er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (BGH NJWRR 93, 373; NJWRR 89, 931).
5Die Parteien waren sich hier einig, daß die Ansprüche der Klägerin nach einer Haftungsquote von 50 % erledigt werden sollten. Zumindest hat die Beklagte dies erkannt und in dieser Kenntnis den Vergleich abgeschlossen.
6Zwar hat die Klägerin nur einen Teilbetrag ihrer Aufwendungen in Höhe von 60 % geltend gemacht. Aber schon mit der Klageschrift hat sie zu erkennen gegeben, daß sie auf die Mehrforderung verzichten werde, wenn das Gericht einen darüber hinausgehenden Anspruch nicht für gerechtfertigt erachten sollte. Damit wurde deutlich, daß die Klägerin trotz Teilklage letztlich eine abschließende Regelung anstrebte. Das Landgericht hat dementsprechend einen Vergleich mit einer Quote von 60 zu 40 zu Lasten der Klägerin vorgeschlagen. Hiermit war erkennbar, wie auch das Landgericht in den Entscheidungsgründen dargelegt hat, nicht 40 % der Klagesumme, sondern 40 % der gesamten Aufwendungen gemeint. Der Vergleich sollte nicht lediglich die eingeklagte Teilforderung erledigen, sondern die gesamten Aufwendungen der Klägerin. Mit diesem Verständnis hat die Klägerin den Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt und mit Schriftsatz vom 31.05.1999 ausgeführt, es komme ein Vergleich nur auf der Basis einer Haftungsteilung in Betracht. Damit war für alle Beteiligten im Zeitpunkt des Vergleichsabschluß klar, daß eine Erledigung der gesamten Aufwendungen der Klägerin nach einer Quote von 50 % von der Klägerin und auch vom Gericht gewollt war. Dies hat die Beklagte erkannt und in dieser Kenntnis den Vergleich abgeschlossen. Damit schadet der abweichende Wortlaut des Vertrages nicht.
7Die Kostenregelung im Vergleich ergibt sich aus dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Die Klägerin, die nur 60 % ihrer Aufwendungen geltend gemacht hat, hat vergleichsweise 50 % der gesamten Aufwendungen erhalten, das ergibt eine Quote von 83 zu 17 zu Lasten der Beklagten. Der Streitwert des Vergleichs umfaßt die gesamten Aufwendungen. Da die Klägerin 50 % erhält, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
8Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.