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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 38/99

Datum:
16.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 38/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0216.12UF38.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 17 (5) F 250/98
 
Tenor:

Das Urteil des Senats vom 1. Dezember 1999 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

1. Im Urteilsrubrum muß es heißen:

des X3 ....

Beklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten

...

gegen

....

2.) X2 ...

Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger,

...

2. Der Urteilstenor ist in Absatz 5 zu ergänzen:

... Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen. ....

3. In die Entscheidungsgründe ist in Absatz 1 aufzunehmen:

... Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg.

 
 

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