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Gründe
2I.
3Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit der sie den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt ab Juli 1998 in Anspruch nehmen will.
4Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, ihr Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen sei durch die tatsächlichen oder fiktiv zuzurechnenden eigenen Einkünfte gedeckt.
5Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
6II.
7Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
8Das Amtsgericht hat den Bedarf der Antragstellerin zutreffend errechnet und dargelegt, dieser Bedarf sei gedeckt, wenn man darauf das tatsächlich erzielte oder fiktiv zuzurechnende Erwerbseinkommen anrechne.
9Daß bei Anwendung der Anrechnungsmethode kein Unterhaltsanspruch besteht, zieht die Antragsstellerin nicht in Zweifel. Sie macht mit der Beschwerde nur geltend, ihr eigenes Einkommen sei nach der Differenzmethode in die Bedarfsberechnung einzustellen, auch wenn sie während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen sei. Ihre der Erwerbstätigkeit des Ehemannes gleichwertigen Pflege- und Betreuungsleistungen gegenüber den Kindern hätten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt; deshalb sei verfassungsrechtlich geboten, auch ihre jetzige Erwerbstätigkeit als eheprägend zu bewerten.
10Für den Unterhaltsanspruch, der sich bei Anwendung der Differenzmethode ergebe, sei daher Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
11Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Zwar ist richtig, daß neuerdings vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Berücksichtigung der Kinderbetreung erneut die Anrechnungsmethode in Frage gestellt wird. Es wird argumentiert, die Kinderbetreuung müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen als werthaltige, die Ehe prägende Leistung angesehen werden. Deshalb müßten auch die Erwerbseinkünfte, die der betreuende Elterteil nach Trennung und Scheidung erziele, nach der Differenzmethode berücksichtigt werden (so Büttner, FamRZ 1999, S. 893 ff.).
12Diese Argumente sind nicht neu. Daß die Haushaltsversorgung bzw. die Kinderbetreuung die ehelichen Lebensverhältnisse präge und daher die Anwendung der Anrechnungsmethode gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße, ist schon früher vertreten worden (Büttner, FamRZ 1984, S. 534 ff.). Gleichwohl hat der BGH an der Anwendung der Anrechnungsmethode bei Führung einer Hausfrauenehe festgehalten.
13Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung des BGH abzurücken. Da Unterhaltsansprüche bei Anwendung der Anrechnungsmethode nicht bestehen, hat die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.
14Hamm, den 15.06.2000
15Oberlandesgericht
1611. Senat für Familiensachen