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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin E B in Ab-änderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.11.1994 - 8 UF 276/94 - unter Einschluss des dort titulierten Betrages von 256,00 DM folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:
für November und Dezember 1998 433,00 DM,
für Januar bis Juni 1999 389,00 DM,
für Juli bis Dezember 1999 397,00 DM
und seither 387,00 DM
Die Kosten der ersten Instanz werden 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
23
Entscheidungsgründe:
4Die am 14. Mai 1992 geborene Klägerin ist das einzige Kind des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie lebt bei der Mutter, die auch das staatliche Kindergeld erhält.
5Durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07. November 1994 wurde der Beklagte verurteilt, ab Februar 1994 für die Klägerin monatlich 256,00 DM zu zahlen.
6Dieser Betrag entsprach dem Regelunterhalt von 291,00 DM abzüglich des anteiligen Kindergeldes.
7Mit vorliegender Abänderungsklage hat die Klägerin ab November 1998 monatlich 460,00 DM und damit Unterhalt nach Verdienstgruppe 6 der Tabelle zu den Hammer Leitlinien abzüglich anteiligen Kindergeldes von 110,00 DM geltend gemacht. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht der Klägerin abändernd für November 1998 bis Januar 1999 Unterhalt nach Verdienstgruppe 4 und ab Februar 1999 Unterhalt nach Verdienstgruppe 3 zugesprochen.
8Mit der Berufung hat die Klägerin zunächst den erstinstanzlichen Klageantrag angekündigt, dann jedoch die Berufung entsprechend eingeschränkt bewilligter Prozeßkostenhilfe dahin eingeschränkt, daß für November und Dezember 1998 Unterhalt nach Verdienstgruppe 5, zweite Altersstufe, begehrt wird und ab Januar 1999 Unterhalt nach Verdienstgruppe 4, zweite Altersstufe. Diese eingeschränkte Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.
9Die Abänderungsklage ist mit dem Hinweis der Klägerin auf ihren Eintrit in eine höhere Altersstufe, auf geänderte Tabellenbeträge und auf ein gestiegenes anrechenbares Einkommen des Beklagten zulässig.
10Dem Grunde nach folgt die Abänderung aus § 323 ZPO i.V.m. § 242 BGB. Die für das Urteil vom 07. November 1994 maßgeblichen Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich wesentlich verändert, die Klägerin ist jetzt in die zweite Altersstufe einzuordnen, die Tabellenbeträge sind angehoben worden und insbesondere ist das anrechenbare Einkommen des Beklagten erheblich gestiegen. Unter Wahrung der Grundlagen des früheren Urteils ist der der Klägerin zustehende Unterhalt anhand des gestiegenen Einkommens des Beklagten neu zu berechnen.
111998:
12Erwerbseinkommen des Beklagten:
13Nach der Dezemberabrechnung mit den
14Jahressummen hat der Beklagte bei der
15B ein Jahresnettoeinkommen
16von 43.410,77 DM entsprechend monats-
17durchschnittlich 3.617,56 DM
18erzielt.
19Hinzu kommt eine Steuererstattung von
20monatsanteilig 1.869,97 DM : 12 = + 155,83 DM.
21In dem oben angegebenen Einkommen sind Fahrtkosten enthalten, die das Amtsgericht aus den Einzelabrechnungen auf 2.736,00 DM ermittelt und abgezogen hat. Dafür hat es auch die abzugsfähigen Fahrtkosten um 2.736,00 DM gekürzt. Der einfachere Weg, der zum gleichen Ergebnis führt, ist es, die von der Arbeitgeberin gezahlten Fahrtgelder - wie oben geschehen - zunächst als Einkommen zu berücksichtigen, dann aber die vollen Fahrtkosten nach den Kilometerpauschalen abzuziehen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß er bei Fahrtstrecken von über 20 Kilometer einfache Fahrt die Kilometerpauschale von 0,42 DM auf 0,35 DM kürzt. Damit ergibt sich ein Abzug an Fahrtkosten von
2228 x 2 x 0,35 DM x 220 : 12 = - 359,33 DM.
23Es verbleibt dann ein anrechenbares
24Erwerbseinkommen von 3.414,06 DM.
25Hausvorteile und Hauslasten:
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Der Beklagte bewohnt in dem ihm gehörenden Haus eine Wohnung, die einschließlich von Räumen im Dachgeschoß 90 m2 umfaßt. Der dafür vom Amtsgericht angesetzte Wohnwert von 800,00 DM erscheint zu niedrig. Wie sich im Senatstermin durch Anhörung des Beklagten herausgestellt hat, gehören zu dem Haus eine von ihm genutzte Garage und ein 1000 m2 großer Garten, der von seiner Wohnung zugänglich ist. Außerdem ist das Haus in einer reinen Wohngegend gelegen mit Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe. Angesichts dieser den Nutzungswert erhöhenden Gegebenheiten schätzt der Senat den dem Beklagten zuzurechnenden Wohnwert auf
28950,00 DM.
29Dem stehen an Belastungen gegenüber:
30Zinsen und Kosten auf ein Darlehen bei der
31Commerzbank von 6.440,04 DM entsprechend
32monatlich - 536,67 DM,
33Zinsen an die Kreissparkasse R von
34monatsdurchschnittlich 678,89 DM.
35Diese Beträge sind als Abzugspositionen anzuerkennen. Die Klägerin leitet ihre Lebensstellung von den barunterhaltspflichtigen Beklagten ab und dessen Lebensstellung ist auch geprägt durch Schulden, die mit dem Erwerb und Ausbau des Hauses zusammenhängen. Es handelt sich auch nicht etwa um Vermögensbildung, sondern um das Gegenstück zu den Nutzungsvorteilen, die hier allerdings deshalb verhältnismäßig niedrig sind, weil ein Teil des Hauses von der Mutter des Beklagten aufgrund eines unentgeltlichen Wohnrechts bewohnt wird.
36Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß es hier nicht mehr um den Mindesunterhalt des Kindes geht.
37Nicht anzuerkennen als Abzugsposition sind dagegen Zahlungen an die L. Der Beklagte hat im Senatstermin erläutert, daß es sich bei den Zahlungen nicht - auch nicht teilweise - um Zinsen auf Bauspardarlehen handelt, sondern um Ansparbeträge auf Bausparverträge, die später zur Ablösung der Darlehen bei der Commerzbank und der Kreissparkasse dienen sollen. Damit handelt es sich um Vermögensbildung, die - wie schon in dem Urteil vom 07. November 1994 - nicht berücksichtigt werden kann.
38Abzuziehen sind indes noch folgende mit dem Hause zusammenhängende Belastungen:
39Die Gebäudeversicherung mit 43,33 DM,
40die Grundstückshaftpflichtversicherung mit 7,33 DM
41und die Grundsteuern mit 38,07 DM.
42Insgesamt stehen somit dem Wohnvorteil von
43950,00 DM Belastungen von 1.304,29 DM gegenüber,
44es ergeben sich überschießende Hauslasten von 354,29 DM.
45Das anrechenbare Einkommen des Beklagten im
46Jahre 1998 betrug somit:
47Erwerbseinkommen 3.414,06 DM
48abzüglich überschießender Hauslasten von rund - 354,00 DM
49verbleiben rund 3.060,00 DM.
501999:
51Erwerbseinkommen:
52im Jahre 1999 war der Beklagte bei drei verschiedenen Arbeitgebern mit unterschiedlichem Lohn beschäftigt, nämlich bis zum 17.02.1999 bei der B, vom 18.02. bis 19.07.1999 bei der V Straßen- und Tiefbau und seit dem 20.07.1999 bei der G in D. Da üblicherweise mit Jahresdurchschnittsbeträgen gerechnet wird, ermittelt der Senat auch vorliegend aus den Einkünften bei den verschiedenen Arbeitgebern einen Monatsdurchschnittsbetrag:
53Bei der B hat der Beklagte ausweislich der Abrechnung für Februar 1999 mit den aufgelaufenen Jahresbeträgen netto
546.035,47 DM
55erzielt, bei der V Straßen- und Tiefbau
56laut Abrechnung für Juli 1999 insgesamt 15.049,27 DM
57und bei der G gemäß
58Dezemberabrechnung 16.707,21 DM.
59Zusammen ergibt sich daraus ein Betrag von 37.791,95 DM.
6061
Hinzu kommt die für 1998 in 1999 gezahlte
62Steuererstattung von 2.803,89 DM,
63so daß sich insgesamt 40.595,84 DM
64ergeben.
65Abzuziehen sind die Fahrtkosten, und zwar
66bis 17.02.1999 für 28 Kilometer einfache
67Fahrt zur B, monatlich
6828 x 2 x 0,35 DM x 220 : 12 = 359,33 DM,
69für 1 3/5 Monate also - 575,00 DM,
70für die Zeit vom 18.02. bis 20.07., also für
71rund 5 Monate, Fahrtkosten für 14 Kilometer
72einfache Fahrt zur V Straßen- und Tiefbau,
73also 14 x 2 x 0,42 DM x 220 : 12 x 5 = - 1.078,00 DM
74und für die Zeit vom 21.07. bis 31.12.1999,
75also für 5 1/3 Monate Fahrtkosten für 37
76Kilometer einfache Fahrt G, also
7737 x 2 x 0,35 x 220 : 12 x 5,33 = - 2.530,86 DM.
78Es verbleiben 36.411,98 DM,
79entsprechend monatsdurchschnittlich rund 3.034,00 DM.
80Nach Abzug der überschießenden Hauslasten von
81verbleibt als anzurechnendes Monatsdurch-
83schnittseinkommen ein Betrag von rund 2.680,00 DM.
84Für das Jahr 2000 schreibt der Senat das Durchschnittseinkommen aus 1999 fort. Der Verdienst bei der G in der Zeit vom 20. Juli bis zum 31. Dezember von 16.707,21 DM entspricht einem Monatsbetrag von 3.134,00 DM und damit in etwa dem Jahresdurchschnitt (3.194,00 DM). Allerdings sind die Fahrtkosten höher als im Jahresdurchschnitt 1999, da die einfache Fahrt zur G in D 37 Kilometer beträgt, wie der Beklagte im Senatstermin im einzelnen erläutert hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte 1999 wegen der erst kurzen Beschäftigung bei der G wohl noch keine Sondervergütungen bekommen hat, so daß er im Jahre 2000 mit einem etwas höheren Einkommen rechnen kann, welches die Mehrkosten für die Fahrt ausgleichen dürfte.
85Zusammenfassend ergeben sich anrechenbare Einkünfte des Beklagten für 1998 von 3.060,00 DM
86und ab 1999 von 2.680,00 DM.
87Das Einkommen aus 1998 entspricht der Verdienstgruppe 3 der zu den Hammer Leitlinien, das Einkommen ab 1999 der - Verdienstgruppe 2. Wegen unterdurchschnittlicher Unterhaltslast - der Beklagte ist nur der Klägerin gegenüber unterhaltspflichtig - ist zweimal höher zu stufen in Gruppe 5 bzw. ab Januar 1999 in Gruppe 4. Somit ergeben sich folgende Tabellenunterhalts- und Zahlbeträge:
88November und Dezember 1998:
89Tabellenunterhalt nach Verdienstgruppe 5,
902. Altersstufe, Tabellenbetrag 543,00 DM,
91abzüglich anteiliges Kindergeld von 110,00 DM,
92Zahlbetrag 433,00 DM;
93Januar bis Juni 1999: Tabellenunterhalt nach
94Verdienstgruppe 4, 2. Altersstufe,
95Tabellenbetrag 514,00 DM, abzüglich
96anteiligen Kindergeldes von 125,00 DM,
97Zahlbetrag 389,00 DM;
98Juli bis Dezember 1999:
99Tabellenunterhalt nach Verdienstgruppe 4,
1002. Altersstufe, Tabellenbetrag 522,00 DM,
101abzüglich anteiligen Kindergeldes von
102125,00 DM, Zahlbetrag 397,00 DM
103und ab Januar 2000 Tabellenunterhalt nach
104Verdienstgruppe 4, 2. Altersstufe Tabellenbe-
105trag 522,00 DM, abzüglich hälftigen Kinder-
106geldes von 135,00 DM, Zahlbetrag 387,00 DM.
107108
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 515 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10 und 713 ZPO.