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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 9/99

Datum:
20.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 9/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0820.9U9.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 198/98
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2) und 3) wird das am 14. November 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 133,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.04.1998 abzüglich am 08.05.1998 gezahlter 66,73 DM zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 24.04.1998 zu zahlen abzüglich am 08.05.1998 gezahlter 7.500,00 DM.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin den zukünftigen materiellen Schaden z u ersetzen, soweit dieser nach Zustellung der Klage entstanden ist und entsteht und soweit er aus dem Verkehrsunfall vom 16.08.1997 auf der Q-Gasse in Höhe des Landesmuseums in N herrührt und nicht auf bevorrechtigte Dritte übergegangen ist.

Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagte zu 1) daneben verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

I. Rechtszug:

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 66 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 17 % und die Beklagte zu 1) allein weitere

17 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst 67 % und die Klägerin 33 %, von den außer- gerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen diese selbst 17 % und die Klägerin 83 %.

II. Rechtszug:

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 64 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 18 % und die Beklagte zu 1) allein weitere

18 %. von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2)

und 3) tragen diese selbst 18 % und die Klägerin 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt den Betrag von

60.000,00 DM nicht.

 
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