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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 82/99

Datum:
28.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 82/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0928.9U82.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 O 25/98
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 19. März 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit wird der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt ergänzt:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm künftig entsteht bzw. aus dem Unfallereignis vom 04.11.1997 auf der I-Straße an der Bus-haltestelle "Aldi" entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten zu 2) in Höhe von 6.586,66 DM.

 
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