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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 12/99

Datum:
20.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 12/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0920.8U12.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 14 O 104/98
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1998 ver-kündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM.

 
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