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Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 372/99

Datum:
25.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 372/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1025.7WF372.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lippstadt, 22 F 17/99
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Antrag der Kindesmutter auf Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Kindes C2 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen werden Kosten des Verfahrens der Kindesmutter auferlegt.

Dem Kindesvater wird für die eingelegte Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y in C Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Der Kindesmutter wird zur Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwältin B aus M ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Von einer Ratenzahlungsanordnung wird bezüglich beider Elternteile abgesehen.

Beschwerdewert: 5.000,- DM.

 
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