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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 446/99

Datum:
09.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 UF 446/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1109.7UF446.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marsberg, 5 FH 6/99
 
Tenor:

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben,

Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Beachtung der Einwendungen des Antragsgegners vom 07.07.1999 und der damit vorgelegten Belege neu zu entschei-den.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem an-tragstellenden Land auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

Der Beschwerdewert beträgt 7.576,00 DM.

3. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter der Beiordnung von Rechtsanwältin N in L bewilligt.

 
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