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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 79/99

Datum:
23.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 79/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0823.6U79.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 114/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 1998 verkündete Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerbeklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1) weitere 1.133,61 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 11.03.1998 zu zahlen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 80 % der Kläger allein und zu 20 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 60 % der Kläger allein und zu 40 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers und der Widerbeklagten zu 2): unter 5.000,00 DM.

 
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