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Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 11. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bie-lefeld abgeändert.
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmer-zensgeld von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1998 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 aller zukünftigen materiellen Schäden auf-grund des Unfalls vom 23. Mai 1995 in P zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergegangen ist, ferner alle zukünftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3.
3.
Hinsichtlich des materiellen Zahlungsbegehrens ist die Klage dem Grunde nach nach einer Quote von 2/3 gerechtfer-tigt.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Zur Entscheidung über die Höhe des materiellen Schadener-satzbegehrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zu-rückverwiesen, das auch über die Kosten der II. Instanz zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank leisten.
Beschwer des Klägers: unter 60.000,00 DM.
Beschwer des Beklagten: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
2Schadensersatzleistung und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begehrt der Kläger aus Anlaß eines Tennissportunfalles.
3Am Abend des 23.05.1995 nahm der Kläger als Gast an einem unter seinen Mitspielern regelmäßig ausgetragenen Freundschaftsspiel teil, es fand auf einem Außenplatz mit Aschebelag statt. Nach einem Spiel innerhalb eines noch nicht beendeten Satzes, bei dem der Kläger mit seinem Doppelpartner, dem Zeugen W , gegen den Beklagten und dessen Doppelpartner, den Zeugen Dr. K gekämpft hatte, wurden die auf dem Platz herumliegenden Bälle aufgesammelt. Sie sollten dem Kläger überlassen werden, der im nächsten Spiel ohne Seitenwechsel den Aufschlag hatte. Als der Kläger mit der linken Schulter zum Netz ca. 1,5 m vom Netz entfernt gerade einen Ball aufgehoben hatte und sich aufrichtete, wurde sein linkes Auge von einem Tennisball getroffen, den der Beklagte mit dem Schläger diagonal aus dem gegenüberliegenden Feld über das Netz befördert hatte, und zwar aus einer Position im Bereich zwischen Grundlinie und T-Linie.
4Der Kläger zog sich eine Augenverletzung mit Dauerschaden zu und war einige Zeit als Zahnarzt arbeitsunfähig.
5Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Ball mit erheblichen Druck und einem Drall schnell abgeschlagen. Gestanden habe der Beklagte dabei unmittelbar an der T-Linie. Er, der Kläger, sei von dem Ball getroffen worden, als sein Kopf gerade erst knapp oberhalb der Netzkante gewesen sei.
6Der Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, er habe sich nahe der Grundlinie befunden und habe den Ball ohne Druck aus dem Handgelenk heraus geschlagen. Der Ball habe eine als "Bogenlampe" beschriebene Flugbahn genommen und über den Kläger hinwegfliegen sollen. Erst als der Kläger schon fast wieder aufrecht gestanden habe, sei er verletzt worden.
7Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien, Vernehmung der Zeugen W und Dr. K sowie Einholung eines mündlichen Gutachtens des Tennislehrers S abgewiesen, weil der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Das Verhalten des Beklagten, der den Ball nicht schnell und flach, sondern in einem Bogen über das Netz befördert habe, entspreche, wie das Gutachten ergebe habe, den heutigen Gepflogenheiten auf einem Tennisplatz und verstoße nicht gegen den Verhaltenskodex des Deutschen Tennisbundes.
8Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter und meint, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, weil er den Ball vor seiner, des Klägers, Annahmebereitschaft geschlagen habe.
9Der Kläger beantragt,
10unter Abänderung des angefochtenen Urteils
111.
12den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.06.1998 zu zahlen,
132.
14den Beklagten zu verurteilen, an ihn 97.204,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.06.1998 zu zahlen,
153.
16festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der schädigenden Handlung des Beklagten vom 23.05.1995 auf dem Tennisplatz an der E straße in P noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, der Unfall müsse als Folge einer "mißglückten Bogenlampe" eingestuft werden, wie sie gelegentlich auch bei geübten Spielern vorkomme.
20Der Senat hat ergänzend die Parteien und die beiden Zeugen vernommen.
21Hinsichtlich des Beweisergebnisses und des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 11.11.1998 und diejenige des Senats vom 15.11.1999 nebst dem hierzu gefertigten Berichterstattervermerk, ferner den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
22Entscheidungsgründe
23Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
24Der Beklagte schuldet dem Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz in einem um 1/3 Mitverschulden des Klägers gekürzten Umfang. 20.000,00 DM stehen dem Kläger als Schmerzensgeldkapital zu. Über den Betrag des bezifferten materiellen Schadens muß das Landgericht entscheiden.
251. Der Beklagte haftet dem Kläger für den durch den Unfall vom 23.05.1995 entstandenen Schaden gem. § 823 Abs. 1 BGB, weil er die Körperverletzung des Klägers durch pflichtwidriges und auch subjektiv vorwerfbares Verhalten verursacht hat.
26a) Das Prinzip allgemeiner Fairneß muß als oberster Grundsatz bei der Ausübung jeder Sportart beachtet werden (vgl. OLG Köln VersR 94, 1072, 1073). Speziell für die Sportart Tennis gilt außerdem für jeden Tennisspieler im Hinblick auf die Verletzungsgefahr die ungeschriebene Regel, daß er den Ball erst dann in Richtung auf den gegnerischen Mitspieler schlagen darf, wenn er davon ausgehen darf, daß dieser nicht unaufmerksam oder anderweitig abgelenkt, sondern annahme- bzw. abwehrbereit ist (Fritzweiler, DAR 97, 137, 140; Günther/Kern, VersR 93, 794, 795; Gaisbauer, VersR 75, 502). Für die Dauer des Ballwechsels während des Spiels, d.h. während des Kampfes um den Punktgewinn, darf er ohne weiteres davon ausgehen; in dieser Spielphase ist der gegnerische Mitspieler i.d.R. voll für sich verantwortlich. Zu Ballwechseln außerhalb des eigentlichen Spiels, z.B. während des Einspielens vor Spielbeginn, darf er den Ball aber erst in Richtung auf den gegnerischen Spieler schlagen, wenn er sich zuvor vergewissert hat, daß dieser nicht unaufmerksam, z.B. durch das Aufsammeln von Bällen abgelenkt, sondern annahme- bzw. abwehrbereit ist (Weisemann/Spieker, Sport, Spiel und Recht, 2. Aufl. 1997, Rn. 109; Wussow/Kuntz, UHR 14. Aufl., TZ 315; Pardey, zfs 95, 281, 283). Das gilt auch dann, wenn er während der Spielpause einen Ball auf die gegenüber liegende Seite in Richtung auf denjenigen Mitspieler schlagen will, der als nächster aufzuschlagen hat (OLG
27Braunschweig, VersR 91, 1066 = NJW-RR 90, 987; OLG München, VersR 70, 958 = NJW 70, 2297; LG Wuppertal, VersR 69, 337;
28Günther/Kern, a.a.O.).
29b) Der Beklagte hat den Ball in die Richtung geschlagen, in der sich der Kläger aufhielt und getroffen werden konnte. Er wollte den Ball nicht dem Kläger zuschlagen, sondern über ihn hinweg in die hintere Ecke des Platzes schlagen. Als der Beklagte den Ball abschlug, befand sich der Kläger - aus Sicht des Beklagten - dicht hinter dem Netz in gebückter Haltung, um einen Ball aufzuheben. Ein Tennisspieler, der in dieser Weise Bälle aufsammelt, ist erkennbar abgelenkt und signalisiert erkennbar seine fehlende Annahmebereitschaft (Günther/Kern, a.a.O.). Für den Beklagten war auch vorauszusehen, daß sich der Kläger aus seiner gebückten Haltung alsbald wieder aufrichten würde. Es war deshalb regel- und damit pflichtwidrig, den Ball so auf die andere Spielfeldseite zu schlagen, daß der sich wieder aufrichtende Kläger getroffen werden konnte.
30Dem stehen die Ausführungen des vom Landgericht als Sachverständigen vernommenen Tennislehrers S nicht entgegen. Zwar hat dieser ausgeführt, die frühere Gepflogenheit, dem aufschlagenden Spieler den Ball zuzuschlagen und ihn vor dem Zuspiel durch Zuruf zu warnen, sei in letzter Zeit zunehmend verflacht. Hier geht es aber nicht um die Gepflogenheiten, die gegenüber dem Aufschlagspieler bestehen, wenn ihm, sich im Bereich der Grundlinie aufhaltend, die Bälle für den nächsten Aufschlag zugespielt werden - üblicherweise werden ihm die Bälle so zugespielt, daß sie zuvor mindestens einmal den Boden berührt haben, so daß ihre Geschwindigkeit verlangsamt ist und er ihre Annäherung nicht nur optisch, sondern auch akustisch wahrnehmen kann, uzw. über einen entspr. längeren Zeitraum -, sondern um das Verhalten gegenüber einem gegnerischen Mitspieler, der sich bälleaufsammelnd und erkennbar unaufmerksam in der Nähe des Netzes bewegt. In dieser Situation ist es nach den Erfahrungen der Mitglieder des Senats, die - worauf der Senat die Parteien hingewiesen hat - selbst im Tennis über - z.T. erhebliche - Erfahrung verfügen, jedenfalls nicht üblich, einen Ball so dicht in die Nähe des erkennbar unaufmerksamen Spielers zu schlagen, daß dieser beim Aufrichten getroffen werden kann. Abgesehen davon kann sich ein etwa zu beobachtendes sorgloseres Verhalten auf dem Tennisplatz nicht auf den Maßstab der erforderlichen Sorgfalt i.S.d. § 276 BGB, bei dem es sich um einen objektiven Maßstab handelt, auswirken.
31c) Der Beklagte hat auch subjektiv vorwerfbar gehandelt. Zwar muß nach dem Beweisergebnis davon ausgegangen werden, daß er den Ball mit geringer Geschwindigkeit im Bogen über den Kläger hinweg auf die andere Seite in die hintere Ecke des Platzes schlagen wollte. Er mußte aber damit rechnen, daß sich der Kläger alsbald wieder aufrichtete. Wenn er sich in dieser Situa-
32tion entschloß, den Ball über den erkennbar abgelenkten Kläger hinweg zu schlagen, statt zu warten, bis der Kläger annahmebereit war, mußte er ihn jedenfalls so hoch über den Kläger hinwegspielen, daß selbst nach dem Wiederaufrichten des Klägers und unter Berücksichtigung der möglichen "Streubreite" des Schlages noch ein ausreichender Sicherheitsabstand bestand. Zwar gehen derartige "Treffer" in der Regel glimpflich aus. Daß aber dann, wenn das Auge unglücklich getroffen wird, eine Augenverletzung entstehen kann, ist bekannt und vorhersehbar.
33Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger sei das Opfer einer "mißglückten Bogenlampe" geworden. Denn selbst wenn der Ball nicht die vom Beklagten gewollte Flugrichtung genommen haben sollte, würde dies ihn nicht ent-
34lasten. Da der Kläger erkennbar abgelenkt und damit weitgehend schutzlos war, mußte der Beklagte sicherstellen, daß die Flugbahn des Balles weit genug vom Kläger entfernt war. War der Beklagte sich seiner Treffsicherheit nicht sicher, mußte er den Kläger vorher warnen oder einen derartigen Schlag über diesen hinweg ganz unterlassen. Im übrigen läßt sich dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten und den eigenen Bekundungen bei seiner Anhörung nicht entnehmen, daß der Unfall die Folge eines aus irgendwelchen Gründen völlig mißglückten Schlages ist. Der Beklagte spielt nach eigener Darstellung seit 40 Jahren Tennis. Daran, daß er - zumal nicht unter Zeitdruck stehend - bei gehöriger Konzentration in der Lage gewesen wäre, den Ball in einem so hohen Bogen über den Kläger hinweg zu schlagen, daß dieser nicht gefährdet wurde, besteht kein Zweifel.
35Abgesehen davon hätte der Beklagte die Verletzung des Klägers selbst nach einem völlig mißglückten Schlag noch vermeiden können und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch vermieden. Denn in einer derartigen Situation ist es - zumindest unter erfahrenen Tennisspielern - üblich, sich durch Zuruf zu warnen. Zumindest dann, wenn der Ball nicht flach und scharf, sondern weich und im Bogen gespielt war, hätte der Kläger bei einem sofortigen Warnruf des Beklagten auch noch ausreichend Zeit gehabt, sich abzuwenden und so die Verletzung zu vermeiden. Ein erfahrener Tennisspieler wie der Kläger hätte bei einem derartigen Warnruf auch sofort gewußt, was er bedeutet und was zu tun ist, und sich danach gerichtet. Dem steht auch die Aussage des Zeugen W , er habe zwar den Ball auf den Kläger zufliegen sehen, aber keine Zeit mehr gehabt, diesen zu warnen, nicht entgegen. Denn der Zeuge konnte als Zuschauer die Gefahr erst später erkennen als der Beklagte als Handelnder.
36d) Irgendwelche Haftungsbeschränkungen bestehen nicht. Sie kommen im Rahmen des Tennissports allenfalls für Verletzungen in Betracht, die während des eigentlichen Spielgeschehens, also beim Kampf um den Punktgewinn, zugefügt werden (Günther/Kern, VersR 93, 794, 795 ff.). Jedenfalls besteht zu einer Haftungsbeschränkung für Verletzungen, die unter erfahrenen Tennisspielern beim Ballaustausch zwischen zwei Spielen zugefügt werden, kein Anlaß.
372.
38Den Schaden des Klägers muß der Beklagte jedoch nicht in vollem Umfang tragen, weil den Kläger ein mitwirkendes Verschulden trifft, das gem. § 254 BGB mit 1/3 zu bemessen ist.
39Der Kläger wußte, daß in der Spielfeldhälfte des Beklagten
40Bälle lagen, die er als Aufschläger des nächsten Spiels erhalten mußte. Als seit 30 Jahren aktivem Tennisspieler war auch ihm bekannt, daß der Ballaustausch zwischen zwei Spielen nicht immer in der disziplinierten Weise erfolgt, wie er erfolgen sollte. Zudem nahm er an dem Doppel als Gast teil, er kannte deshalb die Verhaltensweisen seiner Mitspieler nicht. Abgesehen davon muß ein Tennisspieler immer damit rechnen, daß ein Ball aus irgendeinem Grund, z.B. aus Leichtsinn oder infolge mangelnder Konzentration, "verschlagen" wird. Hinzu kommt, daß er sich in der Nähe des Netzes aufhielt, ein vom Beklagten geschlagener Ball also auf relativ kurze Entfernung und relativ schnell in seine Richtung fliegen konnte. Ein erfahrener Tennisspieler wie der Kläger war deshalb in dieser Situation verpflichtet, zum eigenen Schutz den gegnerischen Mitspieler beim Bälle aufsammeln am Netz im Auge zu behalten oder jedenfalls akustisch auf einen derartigen Ballabschlag zu achten und sich ggf. vorsorglich abzuwenden. Dazu reichte auch trotz der kurzen Entfernung die Zeit aus. Hätte der Kläger diese von ihm zu fordernde Sorgfalt beachtet, wäre er jedenfalls nicht am Auge getroffen worden und unverletzt geblieben.
41Nach den Bekundungen der Zeugen W und Dr. K hat der Beklagte den Ball nicht besonders hart geschlagen. Der Ball ist auch nicht etwa nur in Netzhöhe geflogen sondern in einem Bogen, wobei er den Kläger traf, als dieser schon fast wieder aufrecht stand. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es sachgerecht, die Unfallverantwortlichkeit des Beklagten lediglich doppelt so hoch zu veranschlagen wie diejenige des Klägers.
423.
43Im Alter von 38 Jahren hat sich der Kläger eine Augenverletzung links mit Prellung und Quetschung des Augapfels zugezogen. Es kam zu einer Aderhauptruptur am hinteren Pol neben der Stelle des schärfsten Sehens und zu einem Netzhautriß. 3 Tage lang mußte der Kläger stationär behandelt werden und es war eine schmerzhafte Laserkoagulationsabriegelung des Netzhauteinrisses erforderlich. Vier Monate lang war der Kläger vollständig und weitere drei Monate lang halbtags arbeitsunfähig. Die Gebrauchsfähigkeit des linken Auges ist auf Dauer um 17/30 gemindert. Durch die unfallbedingt erforderliche Sehbrille kann der Sehfehler nicht vollständig korrigiert werden. Der Kläger leidet unter Blendungsempfindlichkeit wegen ständiger Erweiterung der linken Pupille, einer damit einhergehenden leichten äußeren Entstellung sowie einer Sicht wie durch eine Gardine. Der Kläger muß mit einer Verschlechterung der Sehfähigkeit des linken Auges und daraus möglicherweise resultierenden Folgen für seine berufliche Tätigkeit als Zahnarzt rechnen. Auch bei Mitberücksichtigung des Eigenverantwortlichkeitsanteiles des Klägers von 1/3 erscheint ein Schmerzensgeld des haftpflichtversicherten Beklagten in Höhe von 20.000,00 DM angemessen. Dabei steht die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund, während der Genugtuungsfunktion angesichts dieses unglücklichen Sport-
44unfalles nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
454.
46Ausweislich der Bescheinigung des Augenarztes Dr. R vom 11.02.1998 muß der Kläger mit dem Auftreten unfallbedingter Spätkomplikationen rechnen. Aus diesem Grunde war dem Feststellungsbegehren des Klägers in dem durch das Eigenverschulden eingeschränktem Umfange stattzugeben.
475.
48Hinsichtlich der bezifferten materiellen Schadensersatzforderung des Klägers konnte nach bisherigem Sach- und Streitstand lediglich über die Haftung des Beklagten dem Grunde nach entschieden werden, weil es zur Klärung der Frage, ob dem Kläger in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit der vom Beklagten der Höhe nach bestrittene Erwerbsschaden von 97.204,28 DM entstanden ist, weiterer Beweisaufnahme bedarf. Insoweit hat der Senat die Sache gem. § 538 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
496.
50Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Beschwer folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 712, 546 ZPO.