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Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 5. August 1997 verkündete Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 3.590,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Januar 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 11/20 der Kläger und zu 9/20 die Beklagten.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 9/11 der Kläger und zu 2/11 die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
2I.
3Der Kläger fordert Ersatz restlichen materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls vom 24.03.1995 in O.. Als Fußgänger wurde der Kläger dadurch erheblich verletzt, daß er von einem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, der aus einem Grundstück kommend in die Fahrbahn einbiegen wollte, erfaßt wurde. Es steht dem Grunde nach rechtskräftig fest, daß die Beklagten für den Schaden des Klägers ohne quotenmäßige Kürzung einzustehen haben.
4Der Kläger hat seinen materiellen Schaden gemäß Aufstellung in der Klageschrift mit 8.728,57 DM beziffert, worauf die Beklagte zu 2) vorprozessual 3.000,00 DM gezahlt hat. Die restlichen 5.728,57 DM hat der Kläger mit der Klage verlangt, außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 20.000,00 DM.
5Das Landgericht hat ihm nach Gutachteneinholung durch das angefochtene Schlußurteil 530,62 DM als Ersatz restlichen materiellen Schadens sowie 5.000,00 DM als Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen.
6Mit der Berufung nimmt der Kläger die vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen teilweise hin und berechnet seinen materiellen Schaden nunmehr mit insgesamt 7.600,67 DM abzüglich gezahlter 3.000,00 DM und verlangt demgemäß als Ersatz materiellen Schadens unter Einschluß des erstinstanzlichen zuerkannten Betrages restliche 4.600,67 DM.
7Er hält weiterhin an einer Schmerzensgeldvorstellung von insgesamt 20.000,00 DM fest.
8Er greift das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung an und hebt hervor, daß die Unfallfolgen ihn daran gehindert hätten, dem bis dahin ausgeübten Nebenerwerb als Kraftfahrer weiter nachzugehen. Insoweit macht er über die 580,00 DM, die ihm das Landgericht als Verdienstausfall für den ersten Monat nach dem Unfall zuerkannt hat, Ersatzansprüche für weitere 7 Monate á 580,00 DM, insgesamt also 4.060,00 DM geltend, außerdem 10,00 DM als Ersatz der Kosten für eine Halteranfrage.
9Die Beklagten verteidigen mit näherer Darlegung das angefochtene Urteil.
10II.
11Die Berufung des Klägers führt zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 8.000,00 DM und zur Zubilligung von Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von 580,00 DM für einen weiteren Monat; außerdem sind 10,00 DM als Kosten der Halteranfrage zu erstatten. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
121.
13Wesentlicher Bemessungsgesichtspunkt für das Schmerzensgeld sind die unfallbedingten Verletzungen und ihre Folgen. Diese sind abzugrenzen von denjenigen Beschwerden, die unabhängig von dem Unfall auf die bereits vorher bestehenden schweren degenerativen Schäden zurückzuführen sind.
14Es steht fest, daß der Kläger bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten hat, eine Platzwunde am linken Auge, die mit 3 Stichen genäht werden mußste, ein Brillenhämatom am linken Auge und Prellungen beider Ellenbogen und beider Knie. Seine Halswirbelsäule war so stark beeinträchtigt, daß ihm für 14 Tage das Tragen einer Schanz´schen Krawatte verordnet worden ist, und er war durch eine Verletzung der linken Hand beim Keyboard-Soielen und bei Bedienen des Computers behindert. Ferner ist bei dem Unfall auch der linke Außenminiskus geschädigt worden, so daß auch die von Dr. J. am 26.07.1995 durchgeführte Operation dem Unfall zuzurechnen ist.
15Dagegen kann - selbst unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen, die gem. § 287 ZPO dem Geschädigten zugutekomme - eine Rippenfraktur nicht als Unfallfolge festgestellt werden. Die Primärdiagnostik direkt nach dem Unfall hat keinerlei Hinweise für eine solche Rippenfraktur ergeben. Wenn Dr. R. aufgrund von knochenspintigraphischen Untersuchungen in seinen Berichten vom 12.05.1995 und vom 05.10.1995 (Bl. 43, 81 d.A.) den Befund einer vollständig verheilten Rippenfraktur erwähnt, so läßt das, da die Primärdiagnostik nach dem Unfall keinen derartigen Befund ergeben hat, nicht den Schluß zu, daß die Läsion, deren Spuren Dr. R. festgestellt hat, dem Unfall zuzuordnen ist, und zwar auch nicht, wenn Dr. Y. entsprechend seinem Zeugnis vom 17.05.1995 (Bl. 29 d.A.) bei seiner Erstuntersuchung am 27.03.1995 u.a. eine schmerzhafte Thoraxprellung festgestellt hat.
16Andererseits darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß Thoraxprellungen erfahrungsgemäß mitunter ähnliche Schmerzen wie Rippenbrüche Bereiten; das ist in die Schmerzensgeldbemessung des Senats eingeflossen.
17In seinem Bericht vom 10.01.1996 stellt Dr. R. als Hauptbefund einen Bandscheibenvorfall heraus. Insoweit folgt der Senat der überzeugenden Erklärung des Dr. N. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.1997, wonach der Unfall weder direkt noch indirekt Ursache des Bandscheibenvorfalls war; dieser ist vielmehr auf das bereits vorher bestehende schwere degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenleiden des Klägers zurückzuführen.
18Auch die rechtsseitigen Kniegelenkbeschwerden des Klägers sind, wie die dokumentierte Entwicklung des Verlaufs vor dem Unfall zeigt, degenerativer Natur und unfallunabhängig. Es leuchtet jedoch ein, daß dem Kläger, nachdem beim Unfall das linke Knie geschädigt worden ist, die unfallunabhängigen Vorschäden des rechten Knies stärker zu schaffen gemacht haben. Insgesamt folgt der Senat dem überzeugend begründeten Gutachten des Dr. N./Dr. Z/Prof. Dr. D. vom 28.10.1996 nebst ergänzender Stellungnahme vom 17.03.1997, wonach die längerfristigen Schmerzprobleme, an denen der Kläger leidet, den unfallunabhängigen schweren degenerativen Vorschädel zuzurechnen sind, und die Unfallschädel nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Befindens geführt haben.
19Auch auf ophthalmologischem Fachgebiet kann kein unfallabhängiger Dauerschaden festgestellt werden. Prof. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 22.01.1997 eine bei dem Unfall vom 24.03.1995 erlittene Augapfelprellung als wenig wahrscheinlich bezeichnet und ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß die festgestellte Pupillenstörung links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallunabhängig ist. Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung gem. § 287 ZPO läßt sich auf dieser Grundlage ein unfallabhängiger Dauerschaden nicht feststellen.
20Es mag sein, daß die vom Kläger geltend gemachten depressiven Beschwerden damit im Zusammenhang stehen, daß er der früher ausgeübten beruflichen Nebentätigkeit nicht mehr nachgehen und den Hundesport nicht mehr wie früher ausüben kann. Da dies aber nicht eine Folge des Unfalls ist, sondern sich im zuge der unfallunabhängigen degenerativen Entwicklung ergeben hat, können auch mögliche als weitere Folge eingetretenen depressiven Störungen nicht dem Unfall zugerechnet werden.
21Andererseits darf nicht unberüchsichtigt bleiben, daß der Unfall den Kläger in einer Situation getroffen hat, in der er bereits mit den Folgen der degenerativen Entwicklung zu kämpfen hatte. Es ist nachvollziehbar, daß ihm in dieser Lage die zusätzlichen Beschwerden aus dem Unfall besonders schwer zu schaffen gemacht haben. Deshalb erschien dem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM erforderlich, aber auch ausreichend.
222.
23Gem. § 287 ZPO schätzt der Senat auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten den Zeitraum der unfallbedingten Unfähigkeit des Klägers, seiner Beschäftigung als Aushilfsfernfahrer nachzugehen, auf zwei Monate. Zwar sind Dr. N./Dr. Z./Prof. Dr. D. zu dem Ergebnis gelangt, daß die unfallbedingten Beschwerden den Kläger schon nach vier Wochen nicht mehr an der genannten Tätigkeit hinderten. Andererseits ergibt sich aus den Bescheinigungen von Dr. Y. und Dr. U., daß sie den Kläger jedenfalls noch für einen weiteren Monat unfallbedingt krank geschrieben hätten. In dieser Lage erschien es sachgerecht, dem Kläger für zwei Monate Ersatz für Verdienstausfall zuzubilligen (§ 287 ZPO). Daß der Kläger danach seine Aushilfstätigkeit nicht wieder aufgenommen hat, kann aber nicht mehr dem Unfall zugeschrieben werden. Wenn die Ursache in seinen körperlichen Beschwerden lag, sind sie der unfallunabhängigen degenerativen Entwicklung zuzurechnen. Daß der Kläger bis zum Unfall - entgegen dem Bestreiten der Beklagten - die Aushilfstätigkeit ausgeführt hat, hat er durch Bescheinigung seines Arbeitgebers belegt. Insgesamt stehen ihm danach für zwei Monate á 580,00 DM Ersatz für Verdienstausfall zu, zusammen also 1.160,00 DM.
243.
25Die aufgewandten Kosten für die Halteranfrage in Höhe von 10,00 DM sind zu ersetzen, denn selbst wenn der Beklagte zu 1) dem Kläger seine Anschrift mitgeteilt haben sollte, ist es nicht zu beanstanden, wenn der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt zur Beschleunigung und Absicherung eine Halteranfrage durchführen ließ.
264.
27Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
28Das Schmerzensgeld ist über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag um weitere 3.000,00 DM erhöht worden. Als Verdienstausfall sind dem Kläger weitere 580,00 DM zugesprochen worden, außerdem 10,00 DM als Kosten der Halteranfrage, zusammen also weitere 3.590,00 DM.
29Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284, 288 BGB, §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.