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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 182/98

Datum:
01.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 182/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0701.6U182.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 222/95
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 5. August 1998 ver-kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1994

zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuld-ner an den Kläger 15.075,15 DM nebst 4 % Zinsen von

6.381,72 DM seit dem 1.1.1997, von weiteren 4.336,10 DM seit dem 1.1.1998 und von weiteren 4.357,33 DM seit dem 18.11.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 4/5 aller weiteren mate-

riellen Schäden aufgrund des Unfalles vom 8.6.1993 zu er-setzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 11/20 und die Beklagten zu 9/20.

Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 16/25 und die Beklagten zu 9/25.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 40.000,00 DM.

 
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