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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 158/99

Datum:
16.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
6 U 158/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1216.6U158.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 363/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 18. März 1999 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin 2/3 ihres materiellen Schadens ersetzt verlangt sowie die Zahlung eines unter Berücksichtigung von 1/3 Mitverschulden zu bemessenden angemessenen Schmer-zens-geldbetrages.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren materiellen Schäden auf-grund des Unfalles vom 20.08.1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son-stige Dritte übergegangen sind, ferner alle künftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitver-schuldens von 1/3.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des materiellen Schadens und des Schmerzensgeldes wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 40.000,00 DM

 
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